13Os112/95•OGH 13Os112/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Dieter S***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12.Mai 1995, GZ 12 Vr 146/95-155, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch (A) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich der Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hans Dieter S***** wurde der Verbrechen (zu A) der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB sowie (B) des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 vierte Alternative StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsausführungen (zu A) hat er einen von gesondert verfolgten Einbrechern erbeuteten Geldtresor über deren Ersuchen aufgeschnitten und (US 6) nach Entnahme des Inhalts auch an der anschließenden Verbringung des Tresors zur Traun und dessen Versenkung in diesem Fluß mitgewirkt.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO), deren Ausführung sich nur gegen den bezeichneten Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei (A) richten, ist der Angeklagte bereits unter dem Aspekt der Verfahrensrüge im Recht.
Das Schöffengericht hatte den Antrag des Verteidigers, den Bruder des Angeklagten unter anderem darüber zu vernehmen, daß dieser bei der Verbringung des Geldtresors zur Traun nicht dabei war (S 461/II), mit der Begründung abgewiesen, daß es sich um keinen Tatzeugen handle und das beantragte Beweisthema auch keine weitere Aufklärung des inkriminierten Sachverhaltes bringen könne (S 463/II).
Diese Beschlußbegründung widerspricht jedoch entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen. Dort wird zwar dem Angeklagten nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen auch die Versenkung des Tresors in der Traun als Verhehlungshandlung angelastet (US 6), vor allem aber auch aus diesem Umstand der (durchaus denkrichtige) Schluß gezogen, daß der Angeklagte - entgegen seiner Verantwortung - die Erlangung des Tresors durch Einbruch, zumindest für möglich hielt (US 11).
Dabei hat sich das Schöffengericht zur Annahme der Mitwirkung des Angeklagten an der Verschaffung des Tresors zur Traun und anschließenden Versenkung ausdrücklich auf die Aussagen des Zeugen O***** gestützt (US 11), der seinerseits dazu angegeben hat, daß er gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen (als Zeugen beantragten) Bruder im Auto des Letztgenannten den Tresor zur Traun gebracht und diesen dort in Gemeinschaft mit dem Angeklagten in den Fluß geworfen habe (S 457/II).
Wenn daher das Gericht diesen Umständen sowohl bei der Tatbeschreibung als auch bei der Begründung der inneren Tatseite des Angeklagten entscheidende Bedeutung zuerkannt hat, dann durfte es nicht die Einvernahme des gerade dazu geführten Zeugen verweigern.
Der Schuldspruch (A) war daher, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bedarf, im angefochtenen Schuldspruch aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).
Zufolge Kassation war der diesbezüglichen Berufung des Angeklagten der Boden entzogen.
Seine ausdrücklich auch ausgeführte Schuldberufung hingegen war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes nicht zusteht (§§ 280, 283 Abs 1, 285 a Z 1 iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO).
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