13Os101/95•OGH 13Os101/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Yavuz Ö***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Yavuz Ö***** und Nenad S***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nermin G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 23.März 1995, GZ 10 Vr 461/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch (I) wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und demgemäß in den Strafaussprüchen, einschließlich der Anordnungen nach §§ 50, 52 StGB, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden Yavuz Ö***** und Nenad S***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Yavuz Ö*****, Nenad S***** und Nermin G***** wurden mit dem angefochtenen Urteil unter anderem (zu I) wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 (ergänze: Abs 1 und) Abs 2 StGB (siehe SSt 51/50) schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 14.November 1994 in Steyr mit dem strafunmündigen David K***** als Beteiligten (§ 12 StGB) dadurch, daß nach vorangegangener Vereinbarung David K***** den Gerald M***** von hinten an den Oberarmen erfaßte und festhielt und ihm die Geldbörse aus der Gesäßtasche zog, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 1.000 S, sohin eine Sache geringen Wertes unter Anwendung erheblicher Gewalt mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Alle Angeklagten haben eine Beteiligung am Raub geleugnet (US 11) und dazu David K***** als Zeugen beantragt. Dieser war zwar zur Hauptverhandlung geladen worden, trotz persönlicher Ladungsübernahme jedoch nicht erschienen (S 327).
Die Mitteilung eines Verteidigers hiezu, daß der Zeuge sich "derzeit auf einem Segeltörn" befinde, nahm das Gericht zum Anlaß, einerseits die Protokolle über die Vernehmung des Zeugen gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zu verlesen, weil dessen "Ladung" (gemeint: persönliches Erscheinen) nicht bewerkstelligt werden könne, und andrerseits die eingangs genannten Anträge abzuweisen. Darauf beharrte das Schöffengericht, obwohl noch vor Schluß der Verhandlung bekannt gegeben wurde, daß David K***** am 1.Mai 1995 nach Österreich zurückkommt (S 331).
Die auf Z 4 (teils auch Z 3) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht. Denn eine Vertagung der Verhandlung (wie hier aktuell) um ca sechs Wochen (was gemäß § 276 a StPO auch keine Wiederholung der Hauptverhandlung erfordert hätte) zur neuerlichen Ladung und Vernehmung eines beantragten, entscheidenden Tatzeugen stellt keinen Grund nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO her (siehe auch Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 110 a mit weiteren Nachweisen zu § 252, im Zusammenhang damit auch ENr 110 b). Der Umstand, daß das Schöffengericht eingangs der Beweiswürdigung die (verlesenen) Aussagen von David K***** nicht ausdrücklich anführte (s US 11), ändert nichts daran (s § 281 Abs 3 StPO), weil sich das Erstgericht einerseits in der Folge zu den entscheidenden Schuldfeststellungen gar wohl auf die von der Polizei protokollierte Aussage des David K***** stützte (US 11, 12) und andrerseits für die den Rechtsmittelwerbern spruchmäßig als Tatbeitrag (§ 12 dritte Alternative StGB) angelastete Absprache mit David K***** im vorliegenden Fall nur dieser als Zeuge zur Verfügung steht.
Den Nichtigkeitsbeschwerden war daher Folge zu geben, das Urteil im angefochtenen Schuldspruch (I) sowie in den darauf gegründeten Unrechtsfolgen aufzuheben und in diesem Umfang Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO).
Mit ihren Berufungen aber waren der Erst- und Zweitangeklagte (der Drittangeklagte hat dieses Rechtsmittel zurückgezogen) auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Der Berufung waren auch jene Ausführungen des Zweitangeklagten, mit der er einen Begründungsmangel hinsichtlich vorliegender Milderungsgründe geltend macht, zuzuordnen (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 24).
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