OGH 14Os102/95

14Os102/95Tribunal Superior8 de ago. de 1995

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OGH 14Os102/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Majid D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Jänner 1995, GZ 6 Vr 3554/93-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Majid D***** wurde (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Maria K***** durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein und Spielschulden von 500.000 S verschwieg, zu Handlungen verleitete, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. ) im März 1989 zur Übernahme einer Bürgschaft für einen bei der S***** aufgenommenen Kredit von 100.000 S;

2. ) am 24.Mai 1989 zur Gewährung eines Darlehens von 98.000 S und

3. ) am 31.März 1989 eines weiteren Darlehens von 100.000 S.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Darlehen sobald als möglich, zumindest aber innerhalb von zwei Jahren zurückzahlen sollte (US 7), findet in den - vom Erstgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich herangezogenen (US 10) - Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung vom 14.April 1994 (S 188, 189), welche diese auch im zweiten Rechtsgang uneingeschränkt aufrechterhielt (S 240), aktenmäßige Deckung, sodaß der Einwand aktenwidriger Begründung (Z 5) versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellen die Erwägungen der Tatrichter, die Darlehensgeberin habe zwar von der schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers gewußt, jedoch seinen Behauptungen Glauben geschenkt, er brauche das Geld für die Abwicklung verschiedener Geschäfte, während es tatsächlich der Befriedigung seiner Spielleidenschaft diente (US 5 f, 10 und 11), mit der dem Angeklagten angelasteten Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit (US 8) nicht im Widerspruch.

Aus den - zur Interpretation des Urteilsspruches heranzuziehenden - Urteilsgründen ergibt sich ferner eindeutig, daß der Beschwerdeführer nicht nur die Bürgschaftsübernahme (Punkt 1), sondern auch die beiden Darlehen (Punkte 2 und 3) unter Vorgabe geschäftlicher Aktivitäten und Verschweigung des wahren Verwendungszweckes erschlichen hat (US 6), sodaß der aus dem - insoweit unvollständigen - Urteilsspruch abgeleitete Widerspruch gleichfalls nicht gegeben ist.

Entgegen dem - teilweise mit den Argumenten der Mängelrüge übereinstimmenden - Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie einerseits mit den darin aufgestellten Behauptungen, die Darlehen seien noch nicht fällig, es sei für die wirtschaftlichen Interessen der Darlehensgeberin unerheblich, ob mit den Darlehen alte Geschäfts- oder Spielschulden abgedeckt würden, andererseits mit Argumenten gegen die Beweiswürdigung ignoriert, daß dem Angeklagten nach dem - im gegebenen Zusammenhang bindenden - Urteilssachverhalt angelastet wird, daß er unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit die betrügerisch erlangten und zumindest seit Mai 1991 auch fälligen Darlehen nicht zur Abdeckung von Schulden - welcher Art immer -, sondern zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft verwendete (US 7 und 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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