12Os90/95•OGH 12Os90/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 d Vr 2999/95 anhängigen Strafsache gegen Franz T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, § 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juni 1995, AZ 22 Bs 206/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Franz T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit rechtswirksamer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 5. März 1995 (ON 55/III) wird Franz T***** als teils vollendetes, teils versuchtes Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG, § 15 StGB zur Last gelegt, in Wien (1.) im Sommer und November 1994 dem Andreas B***** insgesamt 225 Gramm Haschisch verkauft und (2.) am 15.Jänner 1995 "gemeinsam mit den gesondert verfolgten Bosko S***** und Radoslav D***** als Mittäter" (richtig: als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) rund 1 kg Kokain aus Deutschland nach Österreich einzuführen versucht zu haben, indem er dieses Suchtgift bei D***** bestellte.
Der Angeklagte, der wegen des Vergehens nach § 16 SGG und des Verbrechens nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB vorbestraft ist (43/I), befindet sich seit 18.Jänner 1995 (ON 33/I) aus dem derzeit allein noch aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft, deren Fortsetzung zuletzt der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 24.Mai 1995 (ON 82/III) anordnete.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien am 12.Juni 1995 (ON 88/III) nicht Folge.
Dabei hat es - der gegen diese Entscheidung ausgeführten Grundrechtsbeschwerde zuwider - bei Beurteilung der Haftvoraussetzungen (§ 180 Abs 1 StPO) das Gesetz nicht unrichtig angewendet.
Der dringende Tatverdacht folgt nicht nur (im Sinne der angefochtenen Entscheidung) aus den Angaben des Andreas B***** vor der Polizei (109 f/III) und der im wesentlichen Kern stets gleichlautenden Aussage des - mittlerweile wegen des in Rede stehenden Suchtgifttransportes (Punkt 2 der Anklageschrift) in erster Instanz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilten - Bosko S***** (141 f/I, 27 f/II, 271 f/III), sondern wird überdies durch das Ergebnis der mehrmonatigen Telefonüberwachung (siehe insbesondere die Polizeiberichte 9 f, 29 f, 93, 101, 119 f/I), derzufolge das vom Angeklagten geführte Lokal "V*****" seitens der Sicherheitsbehörde als Drogenumschlagplatz großen Stils beurteilt wird (121/I), untermauert, wobei die zuletzt genannte Annahme zudem in den Aussagen des Robert R***** (ON 30, siehe insb 189/I), Walter Sch***** (61 f, ins 69/III iVm 7, 189/I, 49 f/II) und Friedrich W***** (19 f, ins 25 f/III) eine tragfähige Stütze findet.
Auf der Basis dieser Beweislage, deren vorwegnehmende Würdigung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu unterbleiben hat, vermag die Behauptung, der Zeuge Bosko S***** sei unglaubwürdig, weil seine Aussage in einigen - durchwegs Randbereiche des Sachverhaltes betreffenden Punkten - differiere, den dringenden Tatverdacht ebensowenig in Frage zu stellen wie der Einwand, von der Glaubwürdigkeit des Andreas B***** "sei nicht einmal die Polizei überzeugt gewesen". Davon abgesehen bezieht sich der entsprechende polizeiliche Vorhalt (115 letzter Absatz/III) auf die (über den Anklagevorwurf hinausgehende) Entlastung des Angeklagten durch B***** und erweist sich damit im gegebenen Zusammenhang schon deshalb als verfehlt.
Die Argumentation, S***** habe selbst zugegeben, den Suchtgifttransport "im Auftrag des Sascha (= Radoslav D*****) für Geld gemacht zu haben, weshalb der Verdacht naheliege, daß er gegen Geld den wahren Adressaten der Ware decke", entzieht sich als unschlüssig einer sachlichen Erwiderung.
Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die aus dem zuvor bezeichneten Beweisresultat abzuleitenden bestimmten Tatsachen (§§ 179 Abs 4 Z 4, 180 Abs 2 StPO), daß der Angeklagte in dem von ihm geführten Lokal laufend und der Verdachtslage nach sogar trotz der ihm angeblich im September 1994 zur Kenntnis gelangten Telefonüberwachung Kontakte zu Suchtgifthändlern pflegt, gleichfalls zutreffend die konkrete Gefahr bejaht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO). Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe sich seit der letzten Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz (im Jahre 1990) "in dieser Hinsicht vollkommen wohlverhalten", seine Vorstrafen lägen längere Zeit zurück, er sei bis zum 30.Lebensjahr unbescholten gewesen und lebe in geordneten Verhältnissen, kann diese Befürchtung weder entkräften, noch in einem die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 180 Abs 5 StPO rechtfertigenden Ausmaß mindern.
Angesichts der konkreten Tatvorwürfe, der davon betroffenen großen Suchtgiftmenge in Verbindung mit dem für den Fall einer Verurteilung zu prüfenden Widerruf der bedingten Strafnachsicht (von acht Monaten Freiheitsstrafe) versagt das Beschwerdevorbringen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 193 Abs 2 StPO). Dies selbst dann, wenn man im Sinne der Qualifikation in der Anklageschrift eine gesetzliche Strafdrohung des Anklagesachverhaltes von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unterstellt. Die Verfahrensergebnisse weisen jedoch darüberhinaus auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 Z 3 SGG hin.
Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde mithin abzuweisen.
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