2Ob29/95•OGH 2Ob29/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois K*****, vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagten Parteien 1.) Maria S*****, 2.) W***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Werner Hetsch, Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen S 46.000,- s.A. infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1995, GZ R 879/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 7.Juni 1994, GZ 2 C 2405/93w-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Streitgegenstand des klagsabweislichen Ersturteils sowie des
bestätigenden Berufungsurteils ist das Begehren auf Zahlung von S
46. 000,- s.A. Das Gericht zweiter Instanz hat sohin in seine
Entscheidung den auf § 502 Abs 2 ZPO gegründeten belehrenden
Ausspruch aufgenommen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die dessen ungeachtet von der klagenden Partei eingebrachte, als
außerordentliche bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO
jedenfalls unzulässig und daher ohne Prüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
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