13Os20/95•OGH 13Os20/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Smail O***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und dessen Berufung und jene der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Dezember 1994, GZ 37 Vr 1886/94-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Smail O***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (II) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (I), der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (III) und der gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(I) in der Nacht zum 25.Juni 1994 in Innsbruck ein Kleinmotorrad des Markus K***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen des Schlosses verschaffte,
(II) in der Nacht zum 25.Juni 1994 in Silz nach Überklettern eines Zaunes, Einschlagen eines Fensters, Einsteigen, Aufbrechen der Bürotüre und Öffnen des Tresors mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch, der Fa. Holzbau K***** 116.880,76 S Bargeld und eine Fotoausrüstung im Werte von 50.000 S sowie der Cathrin K***** ca 30 S Münzgeld und 7 Ringe im Werte von ca 7.100 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen,
(III) im Mai/Juni 1994 fremdes Gut, das er gefunden hat, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, und zwar
(1) in Innsbruck zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln der Fa. B*****-Sportartikelbetrieb sowie
(2) in Stams ein Fahrrad des Anton H***** im Wert von ca 8.000 S und
(IV) am 17.August 1994 in Innsbruck Insp.Wolfgang St***** durch die Äußerung, wenn er ihn draußen erwische, schlage er ihm den Schädel ab, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit seiner gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.
Fehl geht zunächst die der Sache nach gegen die Schuldsprüche I (unbefugter Gebrauch) und II (Einbruchsdiebstahl) gerichtete Verfahrensrüge (Z 4), in der der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Amir O***** zum Beweis dafür moniert, daß der Angeklagte den Kupplungsdefekt erst bemerkt habe, als er versuchte, das Moped (gemeint: bei der gemeinsamen Besichtigung) in Betrieb zu nehmen (59/II). Denn im Hinblick auf die vorherige einverständliche Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) der von diesem Zeugen im Vorverfahren abgelegten Aussagen (7/II; ON 23) und das Fehlen nachträglich hervorgekommener Umstände, welche die verlesene Aussage als falsch erscheinen ließen, liegt in der unterbliebenen persönlichen Vernehmung keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (vgl dazu die bei Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 94 f zitierte Judikatur). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Zeuge die maßgebliche Äußerung erst anläßlich der ergänzenden Vernehmung im Vorverfahren (143 a/I) deponierte. Daß der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Kupplungsdefektes durch den Angeklagten - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung schon von Anfang an eine Rolle spielte, erhellt im übrigen aus dem ausdrücklichen diesbezüglichen Vorhalt gegenüber dem Angeklagten (3/II oben).
Die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5 a) richten sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche I (unbefugter Gebrauch), II (Einbruchsdiebstahl) und IV (gefährliche Drohung). Der Beschwerdeführer bekämpft dabei ausschließlich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung. Seinen Ausführungen zuwider haben die Tatrichter die Schuldsprüche I und II und ihre jeweilige Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten keineswegs nur auf die oben erwähnte Zeugenaussage des Amir O***** bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Angeklagten vom Kupplungsschaden am Moped gestützt, sondern durchaus denkrichtig auf eine Reihe von Indizien, so etwa auf das nächtliche Erscheinen des Angeklagten bei Carola B***** und seine dort gemachten Äußerungen (US 14; Aussagen der Carola B*****, 11 f/II, und der Angelika K*****, 23 ff/II), die Übereinstimmung der Gendarmeriewahrnehmungen über Gestalt und Kleidung des Täters mit dem Angeklagten (US 12, 20), die Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten bezüglich seiner Verletzung einerseits und den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Dr.S***** (54 ff/II) und des Sachverständigen Dr.U***** (US 17; 59/II) andererseits sowie die zum Moped passenden frischen Fahrspuren auf dem Fluchtweg des Täters (US 18). Sie haben dabei dem Erfordernis des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nach gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend Rechnung getragen. Das gilt umsomehr auch für den insbesondere auf der Aussage des Zeugen Insp.Wolfgang St***** (US 21 f; 79/II) basierenden Schuldspruch IV. Die Beschwerde vermag hier wie dort keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, aber auch keine aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die maßgeblichen Feststellungen.
Als nicht berechtigt erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Einwand, die Feststellung des Vorsatzes unrechtmäßiger Bereicherung beim Einbruchsdiebstahl sowie der Absicht, bei der gefährlichen Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, entbehrten jeder Beweisgrundlage. Sind doch diese Urteilsannahmen im vorliegenden Fall zwangsweise in den zum Tatablauf getroffenen Feststellungen enthalten.
Die gegen den Schuldspruch IV (gefährliche Drohung) gerichtete Rechtsrüge weicht vom Urteilssachverhalt ab, indem sie sich gegen die festgestellte Absicht des Angeklagten wendet, Insp. St***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird demzufolge das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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