9ObA44/95•OGH 9ObA44/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Walther K*****, Physiker, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 115.080,69 DM sA (Revisionsstreitwert 62.530,69 DM = 440.216,05 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Oktober 1994, GZ 5 Ra 142/94-106, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Mai 1994, GZ 35 Cga 18/92d-98, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.845 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.307,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zunächst ist zu der vom Revisionsgegner in Zweifel gezogenen
Rechtzeitigkeit der Revision wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Berufungsurteil wurde dem Kläger zu Handen seines Vertreters am 11. November 1994 zugestellt. Mit dem am 2.Dezember 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz ON 108 wurde ein vom Kläger gefertigter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang überreicht. Der Bescheid vom 12.Dezember 1994, mit dem Dr.Hansjörg Vogl im Rahmen der Verfahrenshilfe zum Vertreter des Klägers bestellt wurde, wurde ihm am 20.Dezember 1994 zugestellt und damit die gemäß §§ 464 Abs 3 und 513 ZPO durch den rechtzeitigen Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochene Revisionsfrist neuerlich in Lauf gesetzt. Die am 17. Jänner 1995 zur Post gegebene Revision ist daher rechtzeitig.
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Vertrag zwischen den Streitteilen ist, wie auch der Revisionswerber im Hinblick auf die in dieser Sache ergangene Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 225/91 nicht mehr in Zweifel zieht, als Werkvertrag zu qualifizieren.
Daraus, daß die beklagte Partei mit der ersten Vorauszahlung am 17. März 1989 im Verzug war, kann der Kläger nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil er den Verzug der beklagten Partei mit der bedungenen Vorleistung nicht zum Anlaß einer mit der Setzung einer angemessenen Nachfrist verbundenen Rücktrittserklärung genommen hat. Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach am 16.März 1989 bis auf den Teil des Klägers von sämtlichen Mitarbeitern Rohkonzepte für den dann aufgrund dieser Konzepte bis 1.April 1989 an den Auftraggeber zu erstellenden Zwischenbericht vorlagen, während der Kläger erklärte, nicht in der Lage zu sein, seinen Teil für den Zwischenbericht zu liefern, er brauche hiefür noch mindestens neun Tage a 16 Stunden, sowie, daß der Kläger am nächsten Tag nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn, sondern erheblich verspätet erschien, und nach einer über sein Verlangen geführten Aussprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei dessen mit den Worten "es ist wohl das beste, wenn wir sofort auseinandergehen" gestelltes Anbot, das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, annahm, ohne einen Vorbehalt bezüglich seiner Ansprüche zu machen, dann kann der Kläger nicht nachträglich unter Berufung auf seine angebliche Leistungsbereitschaft das vereinbarte Entgelt verlangen (siehe EvBl 1988/93 = RdW 1988, 287; ecolex 1991, 453).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.