6Ob1567/95•OGH 6Ob1567/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert B*****, Aktiengesellschaft,***** vertreten durch Dr.Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagten übersehen, daß die von ihnen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nichts mit der Vorschrift des § 488 Abs 4 ZPO zu tun hat. In Wahrheit machen sie nämlich einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, ist doch schon dort der von ihnen namhaft gemachte Zeuge Mag.Anton Weber übergangen worden. Die in erster Instanz siegreich gebliebenen Beklagten können aber eine solche, sowohl in ihrer Berufungsbeantwortung als auch in ihrer außerordentlichen Revision gegen das im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens ergangene Zwischenurteil unterbliebene Mängelrüge
Die von den Beklagten sonst noch aufgeworfene Rechtsfrage ist demnach bereits durch den neuen Gesetzeswortlaut so klar und eindeutig gelöst, daß nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht mehr entstehen können. In einem solchen Fall liegt aber trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vor (Kodek aaO Rz 3 zu § 502; WoBl 1993/54 und 59; RZ 1994/45 uva; zuletzt etwa 4 Ob 1074/94; 6 Ob 1620/94).
Im übrigen ist das Berufungsgericht bei seiner Lösung der Rechtsfragen des materiellen Rechts durchaus im Rahmen der ihm im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.Jänner 1994, AZ 6 Ob 521/94 (ON 39) überbundenen Rechtsmeinungen verblieben.
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