14Os38/95•OGH 14Os38/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Dezember 1994, GZ 24 Vr 1.138/94-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zu zahlreichen Zeitpunkten zwischen Frühjahr 1990 und Ende September 1993 in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der O***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Arbeitszeit, zu Handlungen verleitet, welche die O***** GmbH am Vermögen schädigten, nämlich zur Auszahlung überhöhter Löhne, wobei der Gesamtschaden 25.000 S übersteigt und der Angeklagte den Betrug jeweils beging, indem er zur Täuschung ein unrichtiges Meßgerät, nämlich einen von ihm heimlich verstellten Zähler, benützte, und er die Taten jeweils in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt. Selbst wenn der Sachverständige Ing.A***** - wie der Beschwerdeführer fälschlich behauptet - nicht in der Lage gewesen wäre, einen Defekt am Meßgerät auszuschließen (S 48 ff), wäre dies noch kein Grund, einen zweiten Sachverständigen wegen Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (§ 118 Abs 2 StPO) oder wegen Mangelhaftigkeit von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) beizuziehen. Daß Ing.A***** als Sachverständiger für Meßtechnik und nicht auch ausdrücklich für Feinmechanik fungiert, ist nicht nur wegen der Überschneidung dieser beiden Fachgebiete, sondern schon deshalb ohne Relevanz, weil der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternimmt, Mängel von Befund und Gutachten aufzuzeigen.
Die Einwände hinwieder, das Erstgericht habe die Frage der exakten Schadenshöhe nicht erörtert (Z 5), gegen deren Annahme in der Größenordnung von 250.000 S erhebliche Bedenken (Z 5 a) bestünden, betreffen keine entscheidende Tatsache, wird doch die Überschreitung der Wertgrenze von 25.000 S in der Beschwerde mit keinem Wort in Frage gestellt.
Auch sonst fehlt in der Beschwerde jeder Hinweis auf aktenkundige Verfahrensergebnisse, die zu ernsthaften Zweifeln (Z 5 a) an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen Anlaß geben könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.
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