OGH 14Os36/95

14Os36/95Tribunal Superior4 de abr. de 1995

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OGH 14Os36/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Georg Michael K***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26b Vr 10.897/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen vom Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit der Anordnung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs eingehaltene Vorgänge nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Vertreters des nicht erschienenen, in seinen Rechten betroffenen Inhabers der Fernmeldeanlage Hans Anton K*****, Rechtsanwaltsanwärter Mag.Freytag, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Vorgänge, daß der Untersuchungsrichter

1. nicht unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der von ihm wegen Gefahr im Verzuge mit Beschluß vom 20.Juni 1992 angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die Ratskammer einholte;

2. dem Hans Anton K***** als Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage die Tatsache der Überwachung nach deren Beendigung am 11.Juli 1992 erst am 22.September 1992 mitteilte,

ist das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 149 a Abs 2 und 149 b Abs 2 StPO idF BGBl 423/1974 verletzt worden.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluß vom 20.Juni 1992 (ON 3 in ON 2) ordnete der Untersuchungsrichter gemäß § 149 a Abs 1 Z 2 StPO (id urspr Fassung) wegen Gefahr im Verzuge die Überwachung des Telefonanschlusses des Hans Anton K***** für die Dauer von drei Wochen an. Die Überwachung wurde am 11.Juli 1992 ergebnislos beendet (S 9).

Dieser Beschluß wurde der Ratskammer erst am 22.August 1992 zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt (S 3 h; S 7 verso in ON 2), was - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - dem Unverzüglichkeitsgebot des § 149 a Abs 2 StPO aF (nunmehr § 149 b Abs 1 StPO) widersprach.

Der Verpflichtung, dem Hans Anton K***** als Inhaber der Fernmeldeanlage die Tatsache der Überwachung nach deren Beendigung mitzuteilen (§ 149 b Abs 2 StPO aF), kam der Untersuchungsrichter erst am 22.September 1992 nach (S 3 m). Auch diese Verzögerung widersprach dem Gesetz. Anders als die nunmehrige Bestimmung des § 149 b Abs 4 StPO war nach § 149 b Abs 2 StPO aF keine Möglichkeit eines Aufschubes dieser Mitteilung wegen Gefährdung der Untersuchung (siehe S 9 verso) vorgesehen.

Diese Gesetzesverletzungen waren festzustellen.

Soferne Aufnahmen oder schriftliche Aufzeichnungen der überwachten Ferngespräche noch vorhanden sind, wird im Hinblick auf die Beendigung des Strafverfahrens gegen Hans Georg Michael K***** durch Einstellung (S 3 hh) gemäß § 149 c Abs 1 letzter Halbsatz, Abs 5 und Abs 7 StPO vorzugehen sein.

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