11Os32/95•OGH 11Os32/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 6.Oktober 1994, GZ 14 Vr 331/94-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Raum Heidenreichstein in der Zeit vom 31.Jänner bis 20. Feber 1994 als Postbeamter mit dem Vorsatz, sowohl die Absender als auch die Empfänger von Postsendungen an ihrem Recht auf zeitgerechte Zustellung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch mißbraucht hat, daß er insgesamt 1398 Briefsendungen mit persönlicher Anschrift sowie 2523 Massensendungen ohne Anschrift nicht zustellte und hievon 802 Briefsendungen und 124 Massensendungen in einer Plastikkiste und drei Kartons in der Garage des Postamtes Heidenreichstein, 586 Briefsendungen mit persönlicher Anschrift sowie 1915 Massensendungen in einer Blechkiste und zwei Kartons in seiner Wohnung, sowie zehn Briefe, 110 Monatszeitschriften und 368 Massensendungen im Dienstwagen des Postamtes Heidenreichstein zwischen einer Gummimatte und einer Zwischenwand versteckte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.
Die Argumente der Tatsachenrüge (Z 5 a) sind durchwegs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Im Ergebnis wird unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, er habe eine Schädigung der Postkunden nicht beabsichtigt bzw treffe es auch nicht zu, daß er Poststücke versteckt habe, auf unzulässige Weise versucht, die (gemäß § 258 Abs 2 StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel in Zweifel zu ziehen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten solcherart doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder gelangt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die Behauptung materieller Feststellungsmängel isoliert auf die Urteilspassage, "es war ihm dabei (beim wissentlichen Mißbrauch der Befugnis) auch klar, daß sowohl die Absender als auch die Empfänger in ihrem konkreten Recht auf rechtzeitige Zustellung von Postsendungen geschädigt wurden" (US 5), stützt und sich dabei nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, der neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Angeklagten auch an seinem - für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes außerdem erforderlichen - Handeln mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz keinen Zweifel läßt (US 1 f, 4 f, 8).
Solcherart läßt die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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