OGH 8ObS16/95

8ObS16/95Tribunal Superior30 de mar. de 1995

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OGH 8ObS16/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Gerhard Neugebauer und Mag.Kurt Resch in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Dr.Rotraud P*****, vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin A*****gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Insolvenzausfallgeld von S 126.100,08 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 1994, GZ 33 Rs 94/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Jänner 1994, GZ 25 Cgs 8/93m-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit S 7.605,-- (einschließlich S 1.267,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen noch folgendes zu erwidern:

Feststeht, daß sich die Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin bereit erklärt hatte, ihr Honorar pro Kolumne von S 5.000,-- auf S 3.000,-- zu reduzieren, dieses Honorar aber bei Eintritt wirtschaftlich besserer Zeiten für die Nebenintervenientin wieder auf S 5.000,-- angehoben werden sollte, und daß eine Präzisierung diesbezüglich nicht getroffen wurde.

Im vorliegenden Rechtsstreit war strittig, ob diese Vereinbarung als Verzicht der Klägerin oder als Stundungsvereinbarung zu werten sei.

Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche (negative) Feststellung "Eine Vereinbarung dahingehend, daß der Differenzbetrag, also S 2.000,-- pro Kolumne im Fall einer wirtschaftlichen Erholung der "AZ" nachbezahlt werde oder daß so eine Nachzahlungsverpflichtung vor Eintritt der Verjährung oder im Fall einer Insolvenz eintrete, kann nicht festgestellt werden.", als unbedenklich übernommen (S. 7 f seines Urteiles).

Daher ist im Revisionsverfahren von letzterer negativer Feststellung der Tatsacheninstanzen betreffend eine Nachzahlungsverpflichtung im Insolvenzfalle auszugehen, ohne daß diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof neuerlich aufgerollt werden könnte, was die Klägerin unzulässigerweise mit ihrem Hinweis darauf versucht, daß sie nur daran interessiert gewesen sei, die Zeitung mit ihrem Beitrag zu "gesunden", nicht aber, sich durch eine derartige Vereinbarung für den Fall der Insolvenz der Zeitschrift um die ihr zustehenden Ansprüche nach dem IESG zu bringen.

Mangels eines festgestellten Nachzahlungsanspruchs spielt somit aber auch die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit der Tätigkeit der Klägerin keine Rolle und mußte daher nicht geprüft werden.

Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gründet sich mangels Sonderbestimmung im ASGG auf die §§ 41, 50 ZPO.

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