3Ob26/95•OGH 3Ob26/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei A***** Sparkasse O***** , vertreten durch Dr.Bernd Itzlinger, Rechtsanwalt in Wels, wider die verpflichteten Parteien 1. Walter S*****, 2. Brigitte S*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit eines vorgemerkten Pfandrechtes infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 30. November 1994, GZ R 1039/94-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 10.Oktober 1994, GZ E 5226/93-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte mit Schriftsatz vom 6.Oktober 1994 die Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit eines zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft EZ 882 Grundbuch 50329 Weyregg vorgemerkten Pfandrechtes.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze. Es führte daher in der angefochtenen Entscheidung - mangels Anwendbarkeit eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes - richtig aus, ein weiterer Rechtszug sei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen. Dem halten die verpflichteten Parteien entgegen, es müsse "aufgrund des besonderen Sachverhaltes in der gegenständlichen Angelegenheiten sehr wohl zumindest ein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich erscheinen". Sie sind jedoch außerstande, eine - tatsächlich auch nicht vorhandene - gesetzliche Bestimmung aufzuzeigen, nach deren Inhalt ihr "außerordentlicher Revisionsrekurs" als solcher zulässig sein könnte. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Gesetzes käme nämlich nur dann in Frage, wenn keiner der in § 528 Abs 2 ZPO normierten und zur absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses führenden Tatbestände anwendbar wäre und das Rekursgericht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 3 ZPO ausgesprochen hätte, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weshalb der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien zurückzuweisen ist.
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