OGH 9NdA1/95

9NdA1/95Tribunal Superior18 de mar. de 1995

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OGH 9NdA1/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

1. ) Angestelltenbetriebsrat des Niederösterreichischen Landesvereins für Sachwalterschaft, Stauwerkstraße 13, 3370 Ybbs, 2.) Erika B*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Niederösterreichischer Landesvereinein für Sachwalterschaft, Roseggerstraße 9, 3100 St.Pölten, wegen Anfechtung einer Entlassung über den Delegierungsantrag beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die erhobenen Klagen wird anstelle des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Arbeitsrechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien gelegenes Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht. Der Präsident der beklagten Partei sei Mitglied des für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Erstgerichtes zuständigen Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichtes Wien. Hinsichtlich der übrigen Landesgerichte im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes bestehe entweder ebenfalls eine Rechtsmittelzuständigkeit oder ein freundschaftliches Verhältnis zu dort tätigen Richtern, so daß zur Vermeidung jeglichen Anscheins der Befangenheit eine sofortige Delegierung und nicht erst im Rechtsmittelstadium zweckmäßig sei.

Die klagenden Parteien sprachen sich "nach reiflicher Überlegung" ebenfalls für eine Delegation der Arbeitsrechtssache aus und stellten den Antrag, die Arbeitsrechtssache an ein im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gelegenes Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Das Landesgericht St.Pölten gab dazu entgegen § 31 Abs 3 JN keine Stellungnahme ab.

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Konsensprorogation gemäß § 31 a Abs 1 JN und des einvernehmlichen Antrages beider Parteien (Mayr in Rechberger, ZPO § 31 Rz 4 mwH), erscheint die begehrte Delegation zweckmäßig, weil dadurch allfälligen Verfahrensverzögerungen durch die mögliche Geltendmachung von Befangenheit und Ablehnung vorgebeugt ist (10 Nds 2/93).

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