OGH 2Ob22/95

2Ob22/95Tribunal Superior9 de mar. de 1995

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Berichtigt durch 2 Ob 22/95 vom 11.5.1995

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OGH 2Ob22/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris S*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Evelyn W*****, 2. ***** Versicherung *****, ***** beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Klement-Schreiner in Graz, wegen Zahlung von S 1,886.110,-- sA und einer monatlichen Rente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23.November 1994, GZ 1 R 310/94-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. August 1994, GZ 5 Cg 292/93h-26 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil das hinsichtlich des Zuspruches eines weiteren Betrages von 414.000 S samt 7 % Zinsen ab 1.7.1994 und 4 % Zinsen aus 204.000 S für die Zeit vom 23.6.1990 bis 30.6.1994 sowie einer monatlichen Bruttorente von 9.500 S vom 1.7.1994 bis 30.12.2012 unangefochten als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung

Begründung:

Die erst- und die zweitbeklagte Partei haben gemäß § 1327 ABGB dafür zu haften, daß der Ehemann der Klägerin Dr.Ludwig S***** am 14.6.1987 bei einem Verkehrsunfall durch die erstbeklagte Partei getötet wurde.

Die beklagten Parteien haben einen Anspruch in der Höhe von S 204.000,--, betreffend einen Unterhaltsentgang der Klägerin für die Zeit vom September 1987 bis Juni 1990 in der Höhe von monatlich S 6.000,--, anerkannt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin letztlich (nach Klagsausdehnung) eine kapitalisierte Unterhaltsrente für die Zeit von September 1987 bis einschließlich Juni 1994, unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von S 204.000,--, von S 1,886.110,-- sA, sowie die Zahlung einer monatlich im vorhinein zu entrichtenden Unterhaltsrente von S 51.001,50 für die Zeit vom 1.7.1994 bis 31.12.1994 und von S 38.553,-- vom 1.1.1995 bis einschließlich Dezember S 2.020,--.

Die Klägerin brachte dazu vor, ihr verstorbener Ehegatte hätte ab Herbst 1987 ein monatliches Bruttoeinkommen von S 70.000,-- erzielt bzw im Jahre 1991 ein Nettoeinkommen von jährlich S 550.000,--, 1992 von S 600.000,-- und 1993 von S 650.000,--. Bei monatlichen Fixkosten für die Wohnung von S 8.360,-- habe die Konsumquote des Verstorbenen 30 %, jene der Klägerin 40 %, jene der beiden Kinder je 15 % vom Familieneinkommen betragen. Der Verstorbene habe einen Großteil seines persönlichen Aufwandes durch Spesenersatz abdecken können und habe damit zum Teil auch zum Familieneinkommen beigetragen. Der Einkommensentgang (Unterhaltsentgang) der Klägerin betrage bis einschließlich Juni 1994 S 1,157.055,--. Um einen derartigen Nettobetrag zu erhalten benötige die Klägerin brutto S 2,090.110,--, womit sich nach Abzug des anerkannten Teilbetrages von S 204.000,-- ein restlicher Anspruch an kapitalisierten Unterhaltsrenten von S 1,886.110,-- ergebe. Ab 1.7.1994 stehe der Klägerin eine Bruttorente von S 38.553,-- monatlich zu, wobei sich diese Rente für das zweite Halbjahr 1994 wegen der in diesem Zeitraum anfallenden hohen Besteuerung aufgrund der zu erwartenden Rentennachzahlung auf S 51.001,50 erhöhe. Der fiktive Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehemannes liege im Dezember 2020.

Die Beklagten wendeten ein, der verstorbene Dr.Ludwig S***** habe nur ein Nettoeinkommen von höchstens S 20.000,-- monatlich verdient. Die Klägerin müsse sich auch ihr Eigeneinkommen bei der Berechnung des entgangenen Unterhaltes anrechnen lassen. Bei einem Anspruch auf 34 % des Familieneinkommens stehe der Klägerin ein restlicher Unterhaltsanspruch von höchstens S 1.072,-- monatlich zu. Hinsichtlich der nachträglichen Klagsausdehnung (Steuerquote zur Unterhaltsrente) wurde die Verjährung dieser Ansprüche, soweit sie vor dem 30.6.1991 liegen, eingewendet.

Das Erstgericht sprach der Klägerin über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 204.000,-- einen weiteren Betrag von S 1,550.110,-- sA, sowie eine monatliche Rente für die Zeit vom Juli 1994 bis Dezember 1994 von S 49.916,--, ab Jänner 1995 von monatlich S 34.674,--, dies bis Dezember 2012, zu. Ein Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 336.000,-- sowie ein Rentenmehrbegehren auf Zahlung von S 1.085,50 monatlich für die Zeit Juli 1994 bis Dezember 1994, von S 3.877,-- von Jänner 1995 bis einschließlich Dezember S 2012,-- und von S 38.551,-- von Jänner S 2013,-- bis Dezember S 2.020,-- wurden abgewiesen.

Dabei ging das Erstgericht im wesentlich von folgenden Feststellungen aus:

Dr.Ludwig S***** erzielte im Jahre 1987 einen monatlichen Nettobezug von S 23.228,90. Dazu kam noch eine Sonderzahlung von S 31.564,-- im ersten Halbjahr.

Dr.S***** hätte inklusive Sonderzahlungen im Jahr 1988 netto S 342.437,--, im Jahr 1989 netto S 365.835,-- und im Jahr 1990 netto S 377.898,-- bei der Firma K***** AG verdient. Im Zeitpunkt Juli 1986 bis April 1987 enthielt er an Tagesdiäten insgesamt S 47.987,65 ausbezahlt. Ca 50 % davon verbrauchte er, den Rest brachte er nach Hause.

Dr.S***** gab den gesamten Nettolohn der Klägerin, die mit dem Familieneinkommen, bestehend aus dem Einkommen des Verstorbenen und ihrem eigenen, wirtschaftete. Die Klägerin war und ist nach wie vor als Lehrerin berufstätig.

Die Klägerin verdiente im zweiten Halbjahr 1990 netto S 146.403,--, im Jahr 1991 netto S 287.400,--, im Jahr 1992 netto S 336.309,-- und im Jahr 1993 netto S 345.738,--.

Vom gesamten Familieneinkommen benötigten Dr.S***** ca 30 %, die Klägerin 40 % und die beiden Kinder Kerstin und Marc je ca 15 %.

Für die Wohnung werden nach wie vor monatlich S 8.000,-- aufgewendet, wozu noch ca S 360,-- Rundfunkgebühren kommen.

Dr.S***** führte zwei oder drei Gespräche mit einem Vertreter des verbandes . Bei diesen Gesprächen ging es grundsätzlich um eine Stellung Dris.S beim V. Es wäre für ihn nur eine Tätigkeit im mittleren bis oberen Bereich in Frage gekommen, über das Einkommen wurde nicht gesprochen. Ferner fanden zwei Gespräche mit dem Geschäftsführer der Firma T statt. Der Geschäftsführer der Firma T sagte Dr.S***** zu, daß er mehr verdienen könne, als bei der Firma K***** AG, über einen konkreten Betrag wurde aber nicht gesprochen. Dr.S***** wäre vermutlich engagiert worden, doch war die Vereinbarung noch nicht abschlußreif. Nach dem Tode Dris.S***** wurde die fragliche Stelle anderweitig besetzt. Der Ersatzmann, der allerdings älter und erfahrener als Dr.S***** war, verdiente 1987 auf diesem Posten brutto sfr 95.000,--. Dr.S***** hätte weniger verdient. Das Einkommen eines Marketing-Service-Leiters war mit sfr 80.000,-- bis sfr 90.000,-- definiert. Das Einkommen Dris.S***** wäre an der unteren Grenze gewesen.

In den Jahren 1989 und 1990 hätte ein Bruttojahresgehalt von sfr 90.000,-- zu einem Jahresnettoeinkommen von S 484.800,-- und ein Bruttojahresgehalt von sfr 100.000,-- zu einem Jahresnettoeinkommen von S 531.700,-- geführt. Wäre Dr.S***** zur Firma T***** gegangen und hätte er ein gleichartiges oder besseres Angebot erhalten, wäre die Klägerin zu Hause geblieben und hätte ihre Tätigkeit als Lehrerin aufgegeben. Dies wäre spätestens dann der Fall gewesen, wenn der Verstorbene jährliche Nettoeinkünfte in der Höhe von S 550.000,-- erzielt hätte.

Die Klägerin erhielt im zweiten Halbjahr 1990 eine Nettowitwenpension von S 7.168,--, im Jahr 1991 eine solche von S 22.865,--, im Jahr 1992 von S 36.008,-- und im Jahr 1993 von S 26.979,--.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Klägerin gemäß § 1327 ABGB der entgangene Unterhalt zustehe. Künftige Änderungen seien zu berücksichtigen, soweit sie auf Grund der Verhältnisse zum Todeszeitpunkt verläßlich beurteilt werden könnten. Wenngleich nicht feststehe, daß Dr.S***** den Posten bei der Firma T***** tatsächlich erhalten hätte, sei eine Verbesserung des Einkommens doch ausreichend gesichert, wobei das Erstgericht gemäß § 273 Abs 1 ZPO von folgendem Nettoeinkommen ausging: Zweites Halbjahr 1990 S 500.000,-- (richtig wohl für das zweite Halbjahr nur S 250.000,--), 1991 S 550.000,--, ab 1992 fortlaufend S 600.000,-- netto, dies jeweils zuzüglich der halben von Dr.S***** nicht verbrauchten Diäten.

Hinsichtlich der Einkommensteuer für den Unterhalt betreffend den Zeitraum September 1987 bis einschließlich Juli 1991 vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die diesbezüglichen Ansprüche verjährt seien.

Das Erstgericht erachtete den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch von S 6.000,-- monatlich für den Zeitraum Juli 1990 bis Juni 1991 (netto) als begründet, dies bei einem Familieneinkommen von S 847.095,--, einer Konsumquote der Klägerin von 40 % des Familieneinkommens und einem Beitrag zu den Fixkosten durch den Verstorbenen im Ausmaß von 65 % und durch die Klägerin von 35 %.

Für den Zeitraum Juli 1991 bis einschließlich Juni 1994 sei von einem Familieneinkommen von S 1,570.015, netto auszugehen. Nach Abzug der Konsumquote der Kinder, des verstorbenen Ehemannes und der Fixkosten für den Haushalt, sowie der in diesem Zeitraum von der Klägerin bezogenen Witwenpension ergebe sich ein restlicher Ersatzanspruch von S 851.055,--. Um einen derartigen Betrag netto zu erhalten, benötige die Klägerin brutto S 1,478.110,--.

Für das Jahr 1994 ergebe sich eine Nettorente von S 23.834,08. Um diesen Betrag netto auch unter Bedachtnahme auf die zu versteuernde Witwenrente zu erhalten, benötige die Klägerin brutto S 443.070,--, nach Abzug der Witwenrente S 416.091,--, womit ein monatlicher Rentenanspruch von S 34.674,-- verbleibe.

Bei einer Auszahlung des Rentenrückstandes in der Höhe von S 1,550.110,-- sei jedoch für das zweite Halbjahr 1994 die Unterhaltsrente mit dem Höchststeuersatz belastet, womit sich eine Unterhaltsrente von S 49.916,-- ergebe. Die Rente wurde mit dem Erreichen des Pensionsalters des Getöteten begrenzt.

Während die klagende Partei den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung nicht bekämpfte, erhobenen die beklagten Parteien Berufung. Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die beklagten Parteien für schuldig erkannte, an Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.9.1987 bis 30.6.1994 unter Bedachtnahme auf den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 204.000,--, einen weiteren Betrag von S 414.000,-- samt 4 % Zinsen ab 1.7.1994, sowie weitere 4 % Zinsen aus S 204.000,-- für die Zeit vom 23.6.1990 bis 30.6.1994 zu bezahlen. Weiters wurde der Klägerin beginnend ab 1.7.1994 bis 31.12.2012 eine monatliche Bruttorente von S 9.500,-- zugesprochen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 1,472.110,-- samt Anhang, sowie auf Zahlung einer (weiteren) monatlichen Rente von S 41.501,50 für die Zeit vom 1.7.1994 bis 31.12.1994, sowie einer (weiteren) Rente von S 29.051,-- für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.2012 und einer Rente von S 38.551,-- vom 1.1. S 2.013,-- bis 31.12. S 2.020,-- wurde abgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

In tatsächlicher Hinsicht äußerte das Berufungsgericht Bedenken gegen die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin bei Erreichen eines Einkommens ihres getöteten Ehemannes von S 550.000,-- netto jährlich ihre Berufstätigkeit aufgegeben hätte. Es erachtete diese Feststellung jedoch nicht als entscheidungsrelevant, weil sich die Klägerin, so lange sie berufstätig sei, das eigene Einkommen, das sie schon zu Lebzeiten ihres Mannes zumindest teilweise zur Bestreitung des gemeinsamen Haushaltes verwendet hatte, auch bei der Bemessung der Unterhaltsrente anrechnen lassen müsse.

Im übrigen vertrat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht die Meinung, für die Bemessung des Unterhaltsanspruches nach § 1327 ABGB seien die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Verstorbenen maßgeblich, soweit sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß hinausgingen (EFSlg 66.352 uva). Bei der Berechnung des Anspruches sei vom Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen, wobei auf die danach ermittelte Nettorente die Einkommensteuer aufzuschlagen sei.

Das Berufungsgericht stellte folgende Berechnung an:

Für die Zeit vom 1.7.1990 bis 30.6.1991:

Gesamteinkommen beider Ehegatten S 847.095,--

Haushaltsfixkosten (monatlich S 8.360,--)S 100.320,--


Differenz S 746.775,--

Hievon 40 % Konsumquote der Klägerin S 298.710,--

zuzüglich 65 % Fixkostenanteil S 65.208,--


Summe S 363.918,--

Hievon sei das Einkommen der Klägerin von S 290.103,-- abzüglich der 35 %igen Fixkostenquote von S 35.112,-- und einer 35 %igen Konsumquote der Kinder von S 78.411,37, sohin der Differenzbetrag von S 176.579,63 in Abzug zu bringen, womit ein restlicher Unterhaltsanspruch von S 187.338,37 verbleibe, dieser gebe eine Monatsrente von S 15.611,53. Auf diesen Betrag müsse sich die Klägerin die Witwenpension für diesen Zeitraum von durchschnittlich S 1.550,04 monatlich anrechnen lassen. Der begehrte Unterhaltsanspruch von S 6.000,-- netto monatlich sei damit jedenfalls berechtigt.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesonders auch die Steuerquote, welche von der Klägerin auf diese Nettorente zu entrichten sei, seien, soweit sie vor dem 30.6.1991 liegen, verjährt, weil die entsprechende Klagsausdehnung erst am 30.6.1994 erfolgte.

Für die Zeit vom 1.7.1991 bis 30.6.1994 stellte das Berufungsgericht folgende Berechnung an:

Fiktives Einkommen Dr.S***** S 1,775.000,--

Diäten S 95.975,--

Eigeneinkommen der Klägerin S 1,007,278,--


Gesamteinkommen S 2,878.253,--

abzüglich Fixkosten S 300.960,--


Differenz S 2,577.293,--

hievon 40 % Konsumquote der Klägerin

S 1,030.917,--

zuzüglich 65 % Fixkostenanteil, getragen

vom Verstorbenen S 95.624,--

S___________

Summe S 1,226.541,--.

Hievon sei das Eigeneinkommen der Klägerin von S 1,007.278,--, vermindert um den von ihr getragenen Fixkostenanteil von S 105.336,--, sowie den 35 %igen Konsumanteil für die Kinder von S 352.547,--, zusammen somit S 549.395,--, abzuziehen. Dies ergebe einen Anspruch von S 677.146,--, wovon die gesamte Witwenpension von S 77.910,-- in Abzug zu bringen sei, es verblieben sohin restliche S 599.236,-- als kapitalisierter Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit von Juli 1991 bis einschließlich Juni 1994. Die entsprechende monatliche Nettorente würde sohin S 16.645,-- betragen, bzw der Jahresunterhaltsanspruch rund S 200.000,-- netto.

Zu prüfen sei nun, ob die Hinterbliebenenrente in dieser Höhe einigermaßen im Einklang mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin bei aufrechter Ehe stehe. Dieser betrage rund 40 % des Familieneinkommens, er sei bei konkurrierender Sorgepflicht für Kinder um ca 4 % je Kind zu vermindern. Zum Unfallszeitpunkt sei der Verstorbene für seine Frau und zwei Kinder sorgepflichtig gewesen, weshalb der Anspruch der Ehefrau rund 1/3 des Familieneinkommens betragen habe. Das Gesamteinkommen hätte nun in der Zeit von Juli 1991 bis Juni 1994 S 2,878.253,--, jährlich also rund S 960.000,-- betragen. 1/3 hievon ergeben S 320.000,--. Da die Klägerin über dieses Einkommen selbst verfügte, hätte sie keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt.

Eine Verneinung jeglichen Anspruches der Klägerin wäre aber eine unbillige Härte, weil sie in ihrer Ehe einen überdurchschnittlichen Anteil vom Familieneinkommen bezogen habe und die Fixkosten überwiegend vom Verstorbenen getragen worden seien. Der Klägerin müsse zumindest der vom Verstorbenen getragene Teil dieser Fixkosten (monatlich S 5.434,-- = 65 % von S 8.360,--) vergütet werden, anderseits dürfe auch die Unterhaltsquote nicht zu kleinlich bemessen werden; sie sei vielmehr in dem von der Berufung selbst als Obergrenze zugebilligtem Maß von rund 1/3 über der üblicherweise zugestandener Quote, dies wären 44 % vom Familieneinkommen, festzusetzen. Dies ergebe einen Durchschnittsanspruch der Klägerin für die letzten drei Jahre von S 423.000,-- jährlich, bei Abzug ihres Eigeneinkommens von rund S 336.000,-- restlich jährlich S 87.000,--. Gerundet ergäbe dies einen monatlichen Anspruch von S 7.500,--, wodurch die vom Verstorbenen getragenen Fixkosten abgedeckt seien und der Klägerin noch S 2.000,-- darüber hinaus zur Hebung ihres Lebenserhaltungsniveaus verblieben. Von diesem Betrag sei allerdings die Witwenpension von rund S 2.000,-- monatlich in Abzug zu bringen, weil insoweit der Anspruch der Klägerin im Wege der Legalzession an die PVA der Arbeiter übergegangen sei.

Das Berufungsgericht erachtete einen Nettobetrag von S 5.500,-- somit als angemessen. Dazu gebühre der Klägerin noch die anteilige Einkommensteuer, soweit der Anspruch nicht verjährt sei. Das Bruttoeinkommen der Klägerin habe Mitte Mai 1992 bis Mitte 1994 zwischen S 300.000,-- und S 700.000,-- jährlich betragen, es übersteige auch unter Einschluß der weiteren S 66.000,-- netto (Unterhaltsrente) bei Hinzurechnung des 42 %igen Einkommensteuersatzes nicht den Betrag von S 700.000,-- - dies auch unter Hinzurechnung der ausbezahlten Witwenpension. Erst über einem besteuerbaren Jahreseinkommen von mehr als S 700.000,-- wäre eine Besteuerung der Unterhaltsrente mit dem Spitzensteuersatz von 50 % vorzunehmen gewesen.

Dies ergebe einen gerundeten monatlichen Bruttorentenanspruch der Klägerin einschließlich des Zuschlages für Einkommensteuer von S 9.500,--.

Die vom Erstgericht vorgenommene fiktive Besteuerung der gesamten Rückstandszahlung mit dem Spitzensteuersatz von 50 % erachtete das Berufungsgericht nicht als zutreffend. Die einzelnen Unterhaltsansprüche seien ja jeweils monatlich fällig geworden, die Beklagten seien ab Geltendmachung dieser Ansprüche, jedenfalls ab Klagsführung fortlaufend in Verzug. Der Zuspruch des dadurch bewirkten positiven Schadens wäre jedoch durch § 1333 ABGB für den Fall leichter Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Zinsen begrenzt. Nur bei groben Verschulden stehe der darüberhinaus entstandene positive Schaden und entgangene Gewinn zu, wobei die Beweislast für ein grobes Verschulden die Klägerin zu tragen habe (8 Ob 14/94). Derartige Behauptungen habe die Klägerin nicht aufgestellt.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil es keine Entscheidung gibt, die sich mit der Frage befaßt, ob das Einkommen der Witwe anzurechnen ist, wenn sie ihren Beruf ohne den Tod des Mannes aufgegeben hätte. Das Rechtsmittel der Klägerin ist im Sinne seines Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen, daß sie sich ihr eigenes Einkommen anrechnen lassen müsse. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes nehme nicht darauf Bedacht, daß sie spätestens ab dem Juli 1991 nicht mehr berufstätig gewesen wäre, wenn ihr Ehegatte noch gelebt hätte. Nach der Rechtsprechung müsse sich die Witwe Eigeneinkommen aus einer nach dem Tod ihres Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit nicht auf Ansprüche nach § 1327 ABGB anrechnen lassen, sondern nur Einkommen, das sie schon zu Lebzeiten des Mannes freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung des Unterhaltes verwendete. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, bedeute dies, daß die Klägerin Einkünfte, die sie nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zu Lebzeiten ihres Mannes ihre Berufstätigkeit aufgegeben hätte, erzielte, nicht anrechnen lassen müsse. Die Klägerin sei lediglich deshalb berufstätig geblieben, weil die beklagten Parteien nicht zahlten. Es könne doch nicht das Ergebnis der von den beklagten Parteien erzwungenen Berufstätigkeit sein, daß hiedurch ausschließlich die Schädiger entlastet werden.

Unrichtig sei auch die Rechtsauffassung, daß die Steuerquote verjährt sei, soweit sie vor dem 30.6.1991 liege. Das Berufungsgericht übersehe, daß die Steuerschuld, welche Grundlage dieser Forderung sei, erst mit dem Zufließen des urteilsmäßig zugesprochenen Betrages an die Klägerin entstehe. Sie könne daher nicht verjährt sein, bevor sie überhaupt entstanden sei. Schließlich sei auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die vom Erstgericht vorgenommene fiktive Besteuerung der gesamten Rückstandszahlung mit dem Spitzensteuersatz von 50 % sei nicht zu übernehmen, rechtsirrig. Jede andere Regelung führe zu einer durch nichts begründeten Kürzung des Nettoschadens, da diesfalls die höhere Steuerbelastung ausschließlich von der Klägerin getragen werden müßte.

Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend.

Insoweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der Steuerquote für den Zeitraum bis 30.6.1991 wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser Anspruch bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde, so daß darauf nicht mehr einzugehen ist.

Im übrigen ist bei der Ermittlung eines Unterhaltsentganges regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil des Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist (EFSlg 69.125 mwN). Grundsätzlich ist daher zu berücksichtigen, daß die getötete Ehefrau ihre Berufstätigkeit beenden wollte (Apathy, Komm z EKHG, Rz 25 zu § 12 mwN). Es wäre nach den Feststellungen des Erstgerichtes beim Fortleben des Getöteten zu einer Hausfrauenehe im Sinne des § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gekommen, was zur vollständigen Unterhaltspflicht des Getöteten geführt hätte.

Ein Eigeneinkommen aus einer nach dem Tod ihres Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit muß sich die Witwe nicht auf Ansprüche nach § 1327 ABGB anrechnen lassen, sondern nur solches Einkommen, das sie schon zu Lebzeiten des Mannes freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung ihres Unterhaltes verwendete (EFSlg 2049; 41.136; 63.278; Harrer-Schwimann, Rz 38 zu § 1327). Da sich die Witwe Einkommen aus einer nach dem Tode aufgenommenen Berufstätigkeit nicht anrechnen lassen muß, muß sie dies auch dann nicht tun, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben hätte, ihn nunmehr aber weiter führt. Die Annahme einer Berufstätigkeit nach dem Tod ist dem Fall gleichzusetzen, daß sie den Beruf weiter ausübt, obwohl sie ihn ohne den Tod des Mannes aufgegeben hätte.

Dies führt dazu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der vom Erstgericht getroffenen und von den beklagten Parteien bekämpften Feststellung, die Klägerin hätte ohne den Tod ihres Mannes ihren Beruf aufgegeben, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt.

Auch der Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (siehe hiezu Harrer, aaO, Rz 41 zu § 1327), vermag im vorliegenden Fall nichts daran zu ändern, daß die Klägerin nicht verpflichtet war, 1991 ihren Beruf weiter auszuüben. Schließlich hatte die Klägerin ja für ihre minderjährige Tochter Kerstin (geboren am 8.9.1980) zu sorgen, sodaß die Schädigerin und die Haftpflichtversicherung nicht von ihr verlangen können, sie hätte einen Beruf annehmen oder fortsetzen müssen.

Da das Berufungsgericht sich aus rechtlichen Gründen mit der Beweisrüge zur Feststellung einer weiteren Berufstätigkeit der Klägerin nicht auseinandergesetzt hat, war dessen Entscheidung aufzuheben und ihm eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Auf die Argumente der Revision betreffend die fiktive Besteuerung der gesamten Rückstandszahlungen mit dem Spitzensteuersatz von 50 % ist nicht einzugehen, weil weder der Zeitpunkt des Zuflusses dieser Zahlungen noch die für die steuerliche Belastung maßgeblichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.

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