3Ob20/95•OGH 3Ob20/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichteten Parteien 1. Sieghard U*****, und
2. Margarethe U***** beide vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,559.194,80, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 5. Dezember 1994, GZ 1 R 243/94-42, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.August 1994, GZ 20 Cg 140/92-37, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht bewilligte Zwangsverwaltung der den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG P***** und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Diese Entscheidung wurde den Verpflichteten am 19.12.1994 zugestellt.
In ihrem am 16.1.1995 bei Gericht überreichten "außerordentlichen" Revisionsrekurs bekämpfen die Verpflichteten den rekursgerichtlichen Beschluß sowohl in der Sache, als auch im Kostenpunkt. Dieses Rechtsmittel ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig:
Gegenstand der erst- und der rekursgerichtlichen Entscheidung war der Antrag der betreibenden Partei, ihr die Exekution durch Zwangsverwaltung der den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft zu bewilligen. Dabei handelte es sich um ein beim Titelgericht geführtes (eingeleitetes) Exekutionsverfahren, auf welches gemäß § 223 Abs 2 ZPO (§ 78 EO) die Gerichtsferien keinen Einfluß haben. Eine "Verlängerung" der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist durch die "Weihnachtsgerichtsferien" trat daher nicht ein. Der Revisionsrekurs ist somit verspätet.
Dazu kommt aber noch, daß gemäß § 528 ZPO (§ 78 EO) der Revisionsrekurs gegen einen voll bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes (Z 2) und im Kostenpunkt (Z 3) jedenfalls unzulässig ist.
Das Rechtsmittel verfällt also der Zurückweisung.
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