7Ob613/94•OGH 7Ob613/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Bank Aktiengesellschaft , vertreten durch Dr.Bernhard Humer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz M und 2.) Dr.Veronika M*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 50.130,- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.Mai 1994, GZ 20 R 62/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 19.Jänner 1994, GZ 2 C 414/93-12, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.358,14 (darin enthalten S 893,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Die Firma Barbara B***** errichtete im Jahr 1985 im Haus der Beklagten einen Kachelofen ("Bummerlofen"), der in das von der Firma M***** GesmbH. geplante Heizungs- und Warmwasseraufbereitungssystem eingebunden werden sollte. Der Ofen war jedoch funktionsuntüchtig. Zur Finanzierung des Ofens nahmen die Beklagten im Mai 1985 über Vermittlung der Firma Barbara B***** bei der klagenden Partei einen Energiesparkredit von S 90.000,- auf, dessen Saldo von S 50.130,-
mit Schreiben vom 18.3.1987 fällig gestellt wurde.
Im Verfahren 2 Cg ***** des Landesgerichtes Linz begehrte der Erstbeklagte von der Firma M***** GesmbH., der er Planungsfehler vorwarf, Schadenersatz von insgesamt S 193.179,76. Dieses Verfahren endete mit einem vor dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht am 21.12.1992 geschlossenen Vergleich, in dem sich die Firma M***** GesmbH. zur Zahlung von S 120.000,- samt Kosten verpflichtete. In dem seitens des Erstbeklagten gegen die Firma Barbara B***** zu 1 Cg ***** des Kreisgerichtes Steyr angestrengten Verfahren, in dem er von der Firma Barbara B***** den Ersatz von Mangelfolgeschäden von insgesamt S 137.489,66 forderte, trat am 12.10.1989 Ruhen durch Nichtbesuch der Tagsatzung ein, weil die Streitteile übereingekommen waren, den Ausgang des Verfahrens 2 Cg ***** abzuwarten. Die Firma Barbara B***** hatte vorher mit Schreiben ihres Anwaltes vom 5.10.1989 auf den Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens 1 Cg ***** verzichtet.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 30.4.1993 eingebrachten Klage den aushaftenden Kreditsaldo von S 50.130,- samt stufenweisen Zinsen. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Sie seien nach den einschlägigen Bestimmungen des KSchG berechtigt, der klagenden Partei all jene Einwendungen entgegenzusetzen, die ihnen gegen die Firma Barbara B***** zustünden. Sie seien nicht verpflichtet, für eine Leistung zu zahlen, die sich als völlig nutzlos erwiesen habe. Der Ofen sei seitens der Firma Barbara B***** entfernt und durch einen neuen Ofen ersetzt worden, der aber im Gegensatz zur ursprünglichen Auftragssumme von S 86.229,60 nur S 66.000,- wert sei. Außerdem stünden den Beklagten Schadenersatzforderungen gegen die Firma Barbara B***** zu, die sich aus der Differenz des von der Firma M***** GesmbH. erhaltenen Betrages von S 120.000,- und dem tatsächlichen Schaden von S 192.000,- sowie aus den zusätzlichen Kosten durch die Errichtung eines neuen Heizsystems ergäben. Weiters bestritten die Beklagten die Höhe der begehrten Zinsen und wendeten hinsichtlich eines Teiles des Zinsenbegehrens Verjährung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit Ausnahme eines Teiles der Zinsen als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach den Klagsbetrag samt einem Teil der Zinsen zu. Es vertrat die Ansicht, daß den Beklagten zwar grundsätzlich gemäß § 18 KSchG auch gegen die klagende Partei Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Firma Barbara B***** - wie insbesondere die hier eingewendete Schadenersatzforderung - zustünden. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Forderung sei jedoch abgelaufen, weil das gegen die Firma Barbara B***** geführte Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei und der seitens der Firma Barbara B***** erklärte Verzicht auf den Einwand der Verjährung nicht auch gegenüber der hier klagenden Partei wirke.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil hinsichtlich seines Ausspruches über die Kapitalforderung von S 50.130,- und der Gegenforderung als Teilurteil und hob den dem Zinsenbegehren stattgebenden Teil auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der seitens der Firma Barbara B***** abgegebene Verjährungsverzicht nicht zu Lasten der hier klagenden Partei wirke und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob sich der Konsument gemäß § 18 KSchG auf den vom Unternehmer abgegebenen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede berufen könne, wenn ein solcher Verzicht der drittfinanzierten Bank fehle.
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen, weil die §§ 18 bis 25 KSchG nach der ausdrücklichen und unmißverständlichen Anordnung des § 16 Abs 2 KSchG nur bei einem "Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache" Anwendung finden. Im vorliegenden Fall wurde aber zwischen den Beklagten und der Firma Barbara B***** nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag geschlossen (vgl Krejci in Rummel2, Rz 123 ff zu §§ 1165, 1166 ABGB und Rz 2 zu § 17 KSchG; Mayrhofer in Krejci, Handbuch
z. KSchG, 473, 475 sowie im besonderen zum Kachelofen EvBl 1957, 257), wie sich allein schon aus den Behauptungen der Beklagten ergibt (Auftrag zum Bau eines "Bummerlofens" nach speziellen technischen Vorgaben im Haus der Beklagten und zu einem bestimmten Zweck). Gegen die Drittfinanzierung eines Werklohnes stehen dem Verbraucher aber keine Einwendungen gegen den Geldgeber aus dem Rechtsverhältnis zum Unternehmer zu.
Zudem bezog sich der Verzicht auf den Einwand der Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens 1 Cg ***** des Kreisgerichtes Steyr nur auf die Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, die dort geltend gemacht wurden. Solche Ansprüche sind jedoch vom § 18 letzter Satz KSchG nicht umfaßt (vgl Krejci aaO Rz 24 zu § 19 KSchG mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre).
Schon auf Grund dieser durch Rechtsprechung und Lehre abgesicherten Rechtslage ergibt sich, daß sämtliche in diesem Verfahren erhobene Einwendungen der Beklagten gegen die Forderung der klagenden Partei nicht wirksam geltend gemacht werden können, sodaß die aufgeworfenen Verjährungsfragen dahingestellt bleiben können. Der erstmals in der Revision erhobene Einwand der Beklagten, daß (auch) die Klagsforderung verjährt sei, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar, weil ein solcher Einwand in erster Instanz nicht erhoben wurde.
Der klagenden Partei gebührt für ihre Revisionsbeantwortung nach den §§ 41 und 50 ZPO Kostenersatz, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtfrage hingewiesen hat.
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