13Os209/94•OGH 13Os209/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Osman D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramazan S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 1994, GZ 4 b Vr 9162/94-48 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ramazan S***** wurde des Verbrechens (teils nur in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangen) nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er Heroin in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden Menge, und zwar
(I) 1 kg etwa Mitte August 1994 in Berg aus der Türkei nach Österreich eingeführt und
(II) 900 Gramm am 19. August 1994 in St. Pölten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Osman D***** und Said S***** (die mit demselben Urteil deswegen bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wurden) als Mittäter in Verkehr zu setzen versucht.
Seine dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unzutreffend erblickt der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel (Z 5) in dem Urteilshinweis, der Mitangeklagte D***** habe ihn bereits unmittelbar nach seiner Verhaftung belastet, obwohl der Genannte sich doch vorher während der Fahrt von St. Pölten nach Ried im Innkreis im Auto des Sicherheitsbüros seine Verantwortung zur allfälligen Deckung seiner Hintermänner habe überlegen können. Zwar ist in den Urteilsgründen von einem Geständnis D***** (und auch des Mitangeklagten Said S*****) unmittelbar nach der Verhaftung die Rede, doch hat der Schöffensenat in diesem Zusammenhang - der Aktenlage entsprechend (vgl 43) - ausdrücklich darauf hingewiesen, daß D***** erst nach einer von ihm erbetenen und von der Sicherheitsbehörde eingeräumten Bedenkzeit während der Fahrt vom Ort der Festnahme (St. Pölten) bis zu seiner Wohnung (Ried im Innkreis) den Beschwerdeführer belastet hat. Dazu wurde im Urteil weiters ausgeführt, daß diese Nachdenkphase dazu diente "zur Wahrheitsfindung beizutragen" ( US 14).
Nicht durchschlagend ist ferner der Beschwerdeeinwand, unzutreffend sei die Annahme einer Sprachbarriere für D***** als Hindernis für eine eigene Heroinbeschaffung in der Türkei, weil er zwar der türkischen Sprache nicht mächtig ist aber in der Hauptverhandlung angab, er habe sich in der Türkei mit seinen Verwandten deutsch verständigen können. Denn diese Aussage steht mit der Annahme im fremdsprachigen Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse nur schwer illegale Suchtgiftkontakte zu knüpfen, in keinem Widerspruch, auch wenn dort eine Verständigungsmöglichkeit in der eigenen Sprache mit Verwandten besteht.
Dem weiteren Einwand der Mängelrüge zuwider setzte sich der Schöffensenat beweiswürdigend mit dem Widerspruch über den Zeitpunkt der Absprache zur Tat zwischen den Angaben D***** vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits auseinander (US 12). Daß dadurch - anders als die Beschwerde - die belastenden Angaben generell in ihrer Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt angesehen wurden, war als in freier Beweiswürdigung erschlossen zulässig und kann nicht nach Art einer Schuldberufung bekämpft werden.
Die angeführten Einwände zeigen auch keine aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken auf, sodaß die Tatsachenrüge (Z 5 a), die keine weiteren Ausführungen enthält, ebenfalls erfolglos bleiben muß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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