OGH 10ObS7/95

10ObS7/95Tribunal Superior31 de jan. de 1995

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OGH 10ObS7/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanko Z*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Mai 1994, GZ 33 Rs 29/94-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Dezember 1992, GZ 4 Cgs 134/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Es liegen auch keine - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel vor: Angesichts des medizinischen Leistungskalküls, wonach dem Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen mit Ausnahme solcher Arbeiten, die sehr gutes beidohriges Hören erfordern oder auf Leitern und Gerüsten sowie an ungeschützt laufenden Maschinen verrichtet werden müssen, möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest die Verweisungsberufe eines Waschraumwärters, einer Hilfskraft in der Parkpflege, eines Auspackers in Handelsbetrieben, eines Gärtnereihilfsarbeiters oder eines Hofarbeiters in Fabriksbetrieben ausüben kann. Anforderungen in weit verbreiteten Verweisungsberufen, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt seind, müssen als offenkundig iS des § 269 ZPO gelten, so daß es weiterer Feststellungen dazu nicht bedarf (SSV-NF 5/96, 6/87 ua, zuletzt 10 Ob S 61/94).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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