8Ob1505/95•OGH 8Ob1505/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine Mvertreten durch die Mutter Cornelia Jdiese vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Adoption infolge außerordentlicher Rekurse der Mutter und des Vaters Johann M, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 1994, GZ 43 R 912/94-173, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Rekurse der Mutter und des Vaters werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht ist zurecht davon ausgegangen, daß eine wahre Zustimmung des Vaters zur Adoption nicht vorliegt, weil dieser stets und auch jetzt sein Besuchsrecht durchsetzen will, ein solches ihm nach Adoption aber nicht mehr zustünde (SZ 34/177; EvBl 1993/64). Der Antrag auf Genehmigung des Adoptionsvertrages wurde daher nicht "verfrüht", sondern derzeit zurecht abgewiesen: solange der Vater sein Besuchsrecht durchsetzen will (SZ 39/104) und keine Umstände eintreten, die die daraus zu schließende Weigerung des Vaters zur Zustimmung zur Adoption als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Adoptionsvertrag nicht zu genehmigen.
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