OGH 3Ob9/95

3Ob9/95Tribunal Superior25 de jan. de 1995

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OGH 3Ob9/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K*****, vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Theresia M*****, vertreten durch Dr.Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 12.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 8.September 1994, GZ 4 R 319/94-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Mai 1994, GZ 5 C 97/94x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung

Begründung:

Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 4.6.1991, AZ 5 C 191/91s, wurde der zwischen den Streitteilen am 7.10.1967 abgeschlossene Mietvertrag über den im Haus G*****, G***** 46, im Erdgeschoß gelegenen Mietgegenstand aufgehoben und der Kläger schuldig erkannt, die Bestandräumlichkeiten binnen 14 Tagen zu räumen. Am 26.2.1994 wurde die zwangsweise Räumung in Abwesenheit des Klägers vollzogen.

Mit Klage vom 8.3.1994 begehrte der Kläger die Feststellung, der Anspruch der Beklagten aus dem vorhin genannten Versäumungsurteil, zu dessen Durchsetzung die zwangsweise Räumung bewilligt wurde, sei erloschen.

In der Tagsatzung vom 19.5.1994 änderte der Kläger das Klagebegehren dahin, daß festgestellt werde, der betriebene Anspruch sei - bei Vollzug der zwangsweisen Räumung - erloschen gewesen (S.1 des Protokolls vom 19.5.1994 = AS 31). Hiezu brachte er vor, das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Vermögensnachteil des Klägers aufgrund der Verwertung der Fahrnisse und sämtlicher entstehenden Exekutionskosten (S.2 des genannten Protokolls = AS 33).

Die Beklagte wendete ein, daß es dem Kläger infolge Beendigung der Räumungsexekution am Rechtsschutzinteresse mangle. Sie sprach sich gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Klagsänderung aus.

Das Erstgericht ließ mit Beschluß vom 19.5.1994 die Klagsänderung zu. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht wies das (geänderte) Klagebegehren ab. Der Kläger habe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Exekutionsbewilligung gemäß § 36 Abs.1 Z 3 EO erhoben, denn er habe behauptet, die Beklagte habe von der Räumung Abstand genommen. Die Räumung sei bereits vor Einbringung der Klage vollzogen worden, sie sei daher beendet. Demnach fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung in der Hauptsache.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß durch den Vollzug der Räumung die Räumungsexekution beendet worden sei. Das Erstgericht hätte die Klage vor Vornahme der Klagsänderung zurückweisen müssen. In der geänderten Form sei die Klage als Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO zu werten. Deren Zurückweisung wegen Beendigung der Räumungsexekution sei unzulässig. Demgemäß habe das Erstgericht im Ergebnis zutreffend in Urteilsform und sachlich entschieden. Es mangle dem Kläger tatsächlich am rechtlichen Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, denn er könnte seine Ansprüche bereits mittels Leistungsklage geltend machen. Das Interesse an der bloßen Feststellung eines Anspruches dem Grunde nach sei zu verneinen, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden könne. Das Klagebegehren betreffe nur das Bestehen des vollzogenen Räumungsanspruches im Zeitpunkt der Räumung, nicht aber die Kosten der Räumungsexekution; deshalb versage der Hinweis des Klägers auf die - drohenden - Kosten einer solchen Exekution.

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger hat in der Tagsatzung vom 19.5.1994 seine exekutionsrechtliche Klage in eine reine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO geändert und sein Feststellungsinteresse mit dem sich aus der Verwertung der Fahrnisse und den zukünftig auflaufenden Kosten ergebenden Vermögensnachteil begründet (AS 31 f). Diese Klagsänderung wurde rechtskräftig zugelassen (AS 39). Es ist daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger infolge Beendigung der Räumungsexekution eine Oppositions- bzw Impugnationsklage hätte erheben können. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Erhebung eines Feststellungsbegehrens zulässig und schließlich allenfalls berechtigt ist.

Das Berufungsgericht hat nicht begründet, warum der Kläger bereits Leistungsklage - hinsichtlich aller ihm entstehenden Nachteile - hätte erheben können. Aktenkundig ist, daß mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 22.6.1994, 15.7.1994 und 1.9.1994 - also nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - Kosten für Lagergebühren etc. gerichtlich bestimmt wurden (ON 30, 35, 40 und 41 im Akt 5 C 191/91s des BG für ZRS Graz) und daß der Verkauf der Fahrnisse gemäß § 349 Abs.2 EO erst nach Schluß der Verhandlung angeordnet und durchgeführt wurde (ON 28 und 37 des genannten Aktes). Das Klagebegehren betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Kosten der Räumungsexekution und alle aus der Räumung erfließenden Vermögensnachteile, denn es handelt sich um ein allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren, das letztlich auf den Rückersatz aller Kosten, die dem Kläger durch den Vollzug der Räumungsexekution entstanden sind - welcher Art immer, also auch Lagergebühren und Verkaufskosten - , abzielt. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist daher zu bejahen, sodaß sich die Vorinstanzen mit der Frage werden auseinandersetzen müssen, ob der Anspruch der Beklagten auf zwangsweise Räumung am 26.2.1994 tatsächlich aufrecht oder erloschen war.

Zu Punkt 2) des Klagebegehrens (S.1 des Protokolls vom 19.5.1994 = AS

  1. ist festzuhalten, daß dieser nicht zu behandeln ist, weil die Vorinstanzen darüber nicht entschieden haben und der Kläger mit Ausnahme des Antrags, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben (AS 59 bzw. 97), keine Ausführungen hiezu gemacht hat. Er ist daher nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Der Revision ist stattzugeben; die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben, und ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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