OGH 7Ob643/94

7Ob643/94Tribunal Superior18 de jan. de 1995

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OGH 7Ob643/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Erika R*****, und 2. Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien 4., Prinz Eugen-Straße 36, die Erstklägerin vertreten durch den Zweitkläger, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Elvira M*****, und 2. Wolfgang M*****, beide vertreten durch Dr.Ernst F.Mayr und Dr.Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.Oktober 1994, GZ 4 Nc 7/94, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß behoben und der Delegierungsantrag der klagenden Parteien abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den Beklagten die mit S 23.670,46 (darin S 3.945,08 an USt) bestimmten Kosten des Delegierungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Kläger sind je zur Hälfte bzw. zu 3/4 Eigentümer der Liegenschaft EZ 697 und EZ 2403 der KG A***** GB F*****, während den Beklagten die restlichen Anteile an diesen Liegenschaften gehören. Die Kläger bringen vor, daß die Rechtsvorgänger der beiden Beklagten, denen sie auch gleichzeitig den Streit verkündeten, am 1. bzw. 27.6.1982 der Erstklägerin eine unbefristete Option erteilt hätten, um damit die Teilung des Grundkomplexes und die Begründung von Wohnungseigentum laut einem Lageplan durchführen zu können. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten sich verpflichtet, diese Zusage ihren Rechtsnachfolgern zu überbinden. Die Erstklägerin habe diese Option 1990 ausgeübt; die Beklagten weigerten sich nun, diese Vereinbarung zuzuhalten. Die Kläger begehren mit ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß die Klägerin die Option rechtswirksam ausgeübt habe und daß die Beklagten zur Verwirklichung der Option zu gewissen Schritten verpflichtet seien, insbesondere zur Betrauung eines Zivilgeometers und zur Mitwirkung an der Herstellung einer Zufahrtsstraße zu den Grundstücken; sowie die weitere Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der durch die Verweigerung der Zusage diesen entstehe. In der Folge wurden noch mehrere Eventualbegehren gestellt, die dem Feststellungsbegehren entsprechende Leistungsbegehren beinhalten. Zum Beweis der Vereinbarung beriefen sich die Kläger auf ihre Parteieneinvernahme sowie auf die Einvernahme der früheren Eigentümer der Miteigentumsanteile. Im übrigen wurden weitere 19 Zeugen, davon 14 in Vorarlberg wohnhafte, sowie ein durch einen Sachverständigen aufzunehmender Augenschein beantragt.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, ihren Rechtsvorgängern sei bei Unterfertigung der vom Zweitkläger konzipierten Benützungsregelung nicht aufgefallen, daß diese auch die behauptete Option enthalte. Dieses Vorgehen des Zweitklägers sei sittenwidrig, weil dadurch die Rechtsvorgänger bzw die Beklagten selbst grob benachteiligt worden seien. Die Vereinbarung sei daher nichtig bzw. gar nicht zustandegekommen. Im übrigen sei die Option mangels Bestimmbarkeit und mangels Befristung unwirksam. Eine Option berechtige auch nur zur Geltendmachung des Erfüllungsanspruches und daher zu keinem Feststellungsbegehren. Bestritten wurde auch die Ausübung der Option gegenüber den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, weil sie niemals davon verständigt worden seien. Die Beklagten seien mit der Begründung von Wohnungseigentum einverstanden, lehnten aber eine Grundteilung ab.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Streitverhandlung vom 31.6.1994 dem Gericht vorschlugen, zuerst die Vertragspartner in Innsbruck einzuvernehmen (AS 35), also die Zeugen Auguste M***** sowie Johanna und Erwin G***** sowie die Parteien selbst, und erst dann einen Sachverständigen aus dem Baufach in Vorarlberg zu bestellen und eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, stellte der Kläger in der Folge den Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch.

Die Beklagten sprachen sich mit der Begründung dagegen aus, daß die wichtigsten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck ihren Wohnsitz hätten.

Das Erstgericht sprach sich für die beantragte Delegierung aus.

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit dem angefochtenen Beschluß der beantragten Delegierung mit der Begründung statt, daß das überwiegende Beweisverfahren in Feldkirch durchzuführen sei. Amtshandlungen des Landesgerichtes Innsbruck in Feldkirch würden einen unzweckmäßigen Mehraufwand verursachen.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig (vgl Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 6) und berechtigt.

Eine Delegierung soll nur den Ausnahmsfall darstellen; durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten darf eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht verursacht werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widerspricht, ist die Delegation abzulehnen. Im vorliegenden Fall läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung keineswegs eindeutig bejahen. Unvorgreiflich der Beweiswürdigung und der Prozeßleitung der Tatsacheninstanzen steht das rechtswirksame Zustandekommen der von den Klägern behaupteten Option mit den drei Rechtsvorgängern der Beklagten und deren vertragsgemäße Verwirklichung durch die Erstklägerin im Vordergrund des Beweisverfahrens. Die Beklagten, zum Teil auch ihre Rechtsvorgänger, haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, die Kläger haben ihren Wohnsitz in Wien. Kommen die Tatsacheninstanzen zum Ergebnis, daß die behauptete Vereinbarung nicht rechtswirksam zustandegekommen ist oder die behauptete Option nicht oder nicht vertragsgemäß ausgeübt wurde, dann erübrigt sich die Einvernahme aller in Vorarlberg durchzuführender Beweise, die alle nur zu den tatsächlichen Auswirkungen dieser Vereinbarung geführt werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die Beklagten in einem Zwischenstreit erfolgreich einen Antrag der Kläger abgewehrt haben, waren ihnen Kosten zuzuerkennen.

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