OGH 14Os1/95

14Os1/95Tribunal Superior17 de jan. de 1995

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OGH 14Os1/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mandl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter J***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. Oktober 1994, GZ 18 Vr 354/94-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter J***** (zu A) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB und (zu B) mehrerer Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat er in Amsterdam

A) im Sommer 1988 den bestehenden Vorschriften zuwider dazu

beigetragen, Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen, indem er den Verkauf von 25 Gramm Heroin und 25 Gramm Kokain an Gerhard Mund Wolfgang Fvermittelte;

B) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden

Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen bzw einem anderen überlassen, und zwar indem er

1. von 1987 bis 1992 regelmäßig Heroin (ca 200 Gramm) sowie gelegentlich Kokain (30 bis 40 Gramm) konsumierte;

2. im Herbst 1988 den Verkauf von 20 Gramm Heroin-Kokaingemisch an Gerhard M***** vermittelte;

3. im Herbst 1988 an Markus G***** und Wolfgang F***** 6 Gramm Heroin und 5 Gramm Kokain übergab.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 4 StPO, weil er in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt worden sei, daß das Erstgericht seinen Beweisantrag (S 128) abgewiesen hat, der

1. die Einholung des Aktes betreffend das Strafverfahren gegen Wolfgang F*****;

2. die Ausforschung und Einvernahme des "Mike N.", Amsterdam, Boris-Pasternak-Straße 67-69,

zum Beweis dafür zum Ziel hatte, daß der Angeklagte im Sommer und Herbst 1988 bei den Suchtgifteinkäufen des M*****, des F*****'und des G***** in keiner Weise beteiligt war und keine Vermittlungstätigkeit zu "Mike N." entfaltet habe.

Im Antrag auf Beischaffung des Strafaktes gegen Wolfgang F***** hat es der Beschwerdeführer unterlassen, jene Umstände anzuführen, die dem Erstgericht die Beurteilung der Zweckdienlichkeit dieser Akteneinsicht ermöglicht hätten. Dazu wäre zumindest die Behauptung erforderlich gewesen, daß in diesen Akten Verfahrensergebnisse dokumentiert seien, die der Gendarmerieaussage des Wolfgang F***** (S 35 f) zuwider den Angeklagten entlasten könnten.

Daß der auszuforschende "Mike N." Suchtgift an Gerhard M***** und Wolfgang F***** (A) bzw auch an Gerhard M***** allein (B/2) verkauft hat, wurde vom Angeklagten nicht bestritten (S 123 iVm ON 11). Er hat auch zugegeben, daß "Mike" einer seiner Suchtgiftdealer war und daß M***** und F***** den "Mike" durch ihn kennengelernt haben (S 83). Unter diesen Voraussetzungen hätte aber der Beschwerdeführer im Beweisantrag dartun müssen, inwiefern "Mike" ausschließen könnte, daß er den Genannten gegenüber vom Angeklagten als Bezugsquelle für Suchtgift namhaft gemacht worden ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände "Mike" von diesen internen Gesprächen des Angeklagten mit den Suchtgiftabnehmern überhaupt Kenntnis haben konnte.

In Ansehung des Markus G***** aber geht der Beweisantrag schon deshalb ins Leere, weil dieser nach den Urteilsannahmen mit "Mike" niemals unmittelbar in Kontakt getreten ist.

Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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