4Ob1636/94•OGH 4Ob1636/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei SGmbH, ***** diese vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert C, vertreten durch Dr.Christian Jellinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30.August 1994, GZ 41 R 818/94, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß der Bestandvertrag nach dem übereinstimmenden Parteienwillen nur dann aufgelöst werden könne, wenn er gegen den Vertrag verstoßen hat; vielmehr hat er vorgebracht, daß gemäß der mündlichen Absprache unter "Angabe von Gründen" zu verstehen gewesen sei, daß "ein schwerwiegender Verstoß oder Rechtfertigungs- und Kündigungsgrund vorliegt" (S. 9). Daß aber hier ein - objektiver - "Rechtfertigungsgrund" für die Vertragsbeendigung besteht, zieht der Beklagte selbst nicht in Zweifel.
Weder das Fehlen einer Feststellung über den Parteiwillen noch die beanstandete negative Feststellung des Berufungsgerichtes sind daher von rechtlichem Belang.
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