4Ob578/94(4Ob1637/94)•OGH 4Ob578/94(4Ob1637/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 1994, GZ 44 R 806/94-373, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.August 1994, GZ 8 SW 31/88-352, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Für den Betroffenen, welcher schon von 1968 bis 1972 voll entmündigt gewesen war, ist derzeit Rechtsanwalt Dr.Johannes Ruckenbauer als Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt (ON 99).
Das Erstgericht wies (weitere) Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft und der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und eine "Beschwerdeanmeldung" sowie eine "Beschwerde" zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diese Beschlüsse und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sei.
I. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe wendet, gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG idF WGN 1989 jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.
II. Im übrigen ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs gleichfalls zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG fehlen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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