OGH 15Os187/94

15Os187/94Tribunal Superior12 de jan. de 1995

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OGH 15Os187/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 21.Juli 1994, GZ 19 Vr 896/93-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.März 1992 in Lilienfeld mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mircea B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Abschluß eines Optionsvertrages über den Verkauf seiner Liegenschaft in ***** L*****, *****, zu einem Kaufpreis von 1,8 Millionen Schilling zu einer Handlung, nämlich zum Leisten einer Anzahlung in der Höhe von 700.000 S verleitet, die diesen am Vermögen um 500.000 S übersteigend schädigte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützt wird; der Strafausspruch blieb unangefochten.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 21.Juli 1994 gestellten Antrags auf Vernehmung der Rechtsanwälte Dr.A*****, Dr.L***** und Dr.U***** als Zeugen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung subjektiv der Meinung war, daß er die Liegenschaft lastenfrei stellen und dies auch bis zum Zeitpunkt der Versteigerung durchführen könne. Diesen Beweisantrag hatte das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs 2 StPO mit der Begründung abgewiesen, daß diese Einvernahmen unerheblich seien (S 122).

Zuzugeben ist dem Angeklagten, daß die Abweisung eines Beweisantrages als "unerheblich" ohne weitere Begründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 238 Abs 2 StPO entspricht (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 4, E 69). Trotz dieses Verstoßes des Erstgerichtes gegen die Prozeßgesetze ist der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Nichtdurchführung der begehrten Beweise keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

Daß der Beschwerdeführer von einem Notar falsch beraten wurde, ist erstmals in der Rechtsmittelschrift behauptet worden und somit als Neuerung im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281, E 15 a); vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und auch in der Hauptverhandlung hat er seinen mangelnden Täuschungsvorsatz jeweils damit begründet, daß er von englischen und deutschen Finanzierungsfirmen und einer Leasingfirma ausreichende Geldmittel erwartete, um die Vertragsliegenschaft lastenfrei stellen zu können. Diese Verantwortung lehnten die Tatrichter aber mit der - nach Lage des Falls durchaus gerechtfertigten - Begründung ab, daß niemand - und auch nicht der Beschwerdeführer - ernstlich damit rechne, nach einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten und der Zahlung von einigen hunderttausend Schilling als Spesenentgelt einen Kredit in Höhe von 7 Mio S zu erhalten, von dem nur die Hälfte, nämlich 3,5 Mio S zurückbezahlt werden müßte. So gesehen ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die drei Rechtsanwälte Aussagen darüber machen könnten, daß der Angeklagte subjektiv der ernsten Meinung war, die Lastenfreiheit der Vertragsliegenschaft auf redliche Weise erwirken zu können und es hätte im Beweisantrag dargetan werden müssen, aus welchen besonderen Gründen die genannten Rechtsanwälte - auf der Basis dieser Verantwortung des Angeklagten - dennoch über Umstände berichten könnten, die ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers in Zweifel setzen könnten.

Der Sache nach als Urteilsunvollständigkeit wird in der Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen B***** übergangen, nach welcher dieser Zeuge zum einen sich bei einem Notar erkundigt habe, ob die Liegenschaft belastet sei sowie zum anderen gewußt habe, daß die Liegenschaft nicht lastenfrei sei. Dieses Vorbringen ist nicht aktengetreu, denn nach der Aussage des genannten Zeugen hat er sich beim Notar nicht um allfällige Belastungen der Liegenschaft erkundigt; vielmehr erfuhr er erst etwa ein Jahr nach dem Abschluß des Optionsvertrages, daß das Grundstück mit Hypotheken belastet ist (S 119).

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen als unglaubwürdig abgetan, steht mit dem Urteilsinhalt in Widerspruch (vgl hiezu US 5 Abs 3 und 4).

Mit dem Vorbringen schließlich, ein Betrüger suche nicht ständig Kontakt zu seinem Geschäftspartner, sondern würde versuchen, sich abzusetzen, der Angeklagte aber habe sich bis zum Schluß um Erfüllung bemüht, wird ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zur Darstellung gebracht, sondern nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen getrachtet.

Auch auf die erst mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte Rentabilitätsberechnung eines Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters ist im Hinblick auf das im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot nicht weiter einzugehen (vgl erneut Mayerhofer/Rieder aaO).

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) lassen eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen; ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung erfordert die Darlegung, daß die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit einen Freispruch oder die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz erfordern.

Indem der Beschwerdeführer behauptet, dem Urteil mangle es an jeglicher Feststellung hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes (Z 9 lit a), übergeht er die Konstatierung des Erstgerichtes (US 4, Abs 2), wonach er ernstlich mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, daß er die Liegenschaft nicht mehr rechtzeitig lastenfrei stellen könne und Mircea B***** durch die (vergeblich) geleistete Anzahlung einen Schaden in dieser Höhe erleiden würde.

Gleichfalls den Boden der schöffengerichtlichen Urteilsannahmen verläßt der Angeklagte mit der Behauptung, es fehle deswegen an einer Täuschungshandlung mit Bereicherungsvorsatz, weil er selbst auf dubiose Finanzierungsmodelle hereingefallen sei; hier genügt es, auf die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 5 unten) zu verweisen.

Letztlich gelangt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil der Beschwerdeführer - die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB anstrebend - mit seinen - einer Schuldberufung gleichzusetzenden - Ausführungen sämtliche im Urteil festgestellte Tatbestandsmerkmale des Verbrechens (in der Rechtsmittelschrift unrichtig: Vergehens) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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