OGH 15Os177/94

15Os177/94Tribunal Superior12 de jan. de 1995

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OGH 15Os177/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander R***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20.Oktober 1994, GZ 13 E Vr 1016/94-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 20.Oktober 1994, GZ 13 E Vr 1016/94-38, mit dem Alexander R***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig gesprochen, über ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt und eine Weisung erteilt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Alexander R***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von 11.November 1989 bis 16.November 1989 in Bad Ischl mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Versandhauses Qu***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verbergen hinter dem falschen Schein eins zahlungsfähigen und -willigen Bestellers und Übermittlung schriftlicher, auf Antonia R***** lautender Bestellscheine, auf denen er die Unterschrift Antonia R*****'s ohne deren Wissen und Einwilligung nachgemacht hatte, sohin durch Benützung falscher Urkunden zum kreditweisen Verkauf und Auslieferung von Waren im Rechnungsbetrag von 4.991,50 S sohin zu Handlungen verleitet, die das Versandhaus Qu***** AG am Vermögen im vorangeführten Betrag geschädigt habe, und habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Begründung

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (§ 488 Z 7 StPO iVm § 458 Abs 3 StPO) ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 20. Oktober 1994, GZ 13 E Vr 1016/94-38, wurde Alexander R***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, wobei die im Strafantrag ON 20 angeführte Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB - unangefochten - als nicht gegeben angenommen wurde. Darnach hat er in der Zeit von 11. bis 16.November 1989 in Bad Ischl mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte des Versandhauses Qu***** durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Warenlieferungen im Werte von S 4.991,50 auf Kredit verleitet und die genannte Gesellschaft um diesen Betrag geschädigt.

Auf Grund der vom Gendarmerieposten Bad Ischl am 21.Februar 1992 erstatteten und beim Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bad Ischl am 25. Februar 1992 (S 3) eingelangten Anzeige erfolgte die erste gerichtliche Verfolgungsmaßnahme gegen Alexander R***** (Beischaffung der anzeigegegenständlichen Rechnungen und der ihnen zugrundeliegenden Originalbestellscheine) am 4.März 1992 (S 1 vo). Die Staatsanwaltschaft Wels stellte am 14.September 1983 gegen Alexander R***** Strafantrag wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (ON 20).

Das vorbezeichnete Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 20.Oktober 1994 steht mit dem Gesetz - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht im Einklang:

Die Strafbarkeit von Taten, die - wie das dem Urteil zugrundeliegende Vergehen nach § 146 StGB - nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind und demnach gemäß § 57 Abs 3 letzter Fall StGB einer Verjährungsfrist von (bloß) einem Jahr unterliegen, erlischt durch Verjährung, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Somit war im Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit am 4.März 1992 (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) die einjährige Verjährungsfrist für das Vergehen nach § 146 StGB bereits im November 1990 abgelaufen. Ein den Ablauf der Verjährungsfrist hemmender Grund nach § 58 Abs 2 StGB liegt nach der Aktenlage nicht vor.

In Stattgebung der somit berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden und - weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte - sogleich in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO).

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