OGH 9ObA226/94

9ObA226/94Tribunal Superior21 de dez. de 1994

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OGH 9ObA226/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Entlassung (Streitwert nach RATG S 500.000,-, nach GGG S 15.000,-), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.August 1994, GZ 33 Ra 65/94-19, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Jänner 1994, GZ 24 Cga 93/93h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Kläger hat in der Berufung die Feststellung, die Arbeit für Katharina V***** sei die letzte einer unbestimmten Zahl von vom Kläger während der Arbeitszeit unter Verwendung der Einrichtungen der beklagten Partei für die Johann S***** GmbH oder für andere Personen als seine Angehörigen ausgeführten Privatarbeiten gewesen, lediglich unter den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Aus dem in den Ausführungen zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit enthaltenen, die folgenden, diesen Berufungsgrund betreffenden Darlegungen lediglich unterstreichenden, einleitenden Halbsatz "Es wurde weder von der beklagten Partei vorgebracht, daß der Kläger eine unbestimmte Anzahl von Privatarbeiten während der Arbeitszeit durchgeführt hätte noch wurde von einem Zeugen...." ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß der Berufungswerber auch geltend machen wollte, es handle sich um eine durch das Vorbringen der beklagten Partei nicht gedeckte überschießende Feststellung und damit um einen primären Mangel des Verfahrens erster Instanz. Es bildet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht zwar eingehend mit den ausdrücklich geltend gemachten Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Beweiswürdigung, nicht aber mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine durch das Vorbringen der beklagten Partei gedeckte Feststellung vorliegt. Im übrigen hat die beklagte Partei vorgebracht, daß der Kläger bei der gleichzeitigen Durchführung von drei kassenfremden Arbeiten während der Dienstzeit betreten wurde. Damit wurde wohl auch unterstellt, daß es sich bei diesen Arbeiten nicht um die einzigen Schwarzarbeiten des Klägers handelte, sondern nur um die, die bei einer stichprobenartigen Überprüfung durch die beklagte Partei entdeckt wurden. Die Feststellung, der Kläger habe auch in der Vergangenheit Privatarbeiten an seinem Arbeitsplatz durchgeführt, ist daher durch das Vorbringen der beklagten Partei gedeckt.

Was die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der als Zahntechniker in einem Zahnambulatorium der beklagten Partei beschäftigt gewesene Kläger wiederholt und bis knapp vor dem Ausspruch der Entlassung für das zahntechnische Labor Johann S***** GmbH am Arbeitsplatz während der Dienstzeit unter Verwendung der Einrichtungen der beklagten Partei zahntechnische Arbeiten ausgeführt, obwohl ihm und den anderen Bediensteten aus gegebenem Anlaß zuvor mit Dienstanweisung die Ausführung von kassenfremden Arbeiten ("Schwarzarbeiten") ausdrücklich unter Androhung der Entlassung untersagt worden war. Zutreffend haben die Vorinstanzen dieses Verhalten als Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1, 3. Tatbestand AngG und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit qualifiziert und im Hinblick auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes das Anfechungsbegehren abgewiesen (siehe § 106 Abs 2 1.Satz ArbVG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 58 Abs 1 ASGG und 41, 50 ZPO.

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