9ObA195/94•OGH 9ObA195/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** Österreich reg.GenmbH., ***** vertreten durch Dr.Hans Bichler ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1994, GZ 8 Ra 5/94-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13.Oktober 1993, GZ 23 Cga 183/92-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die mit Punkt 4 der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bezüglich des Verhaltens des Klägers ist das Berufungsgericht den Feststellungen des Erstgerichtes gefolgt, hat aber den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders gewertet und beurteilt als das Erstgericht.
Was die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist den Feststellungen des Erstgerichtes keinesfalls zu entnehmen, daß die zuständigen Organe der beklagten Partei von den Preismanipulationen des Klägers wußten. Soweit sich der Revisionswerber aber auf die Kenntnis der Preismanipulationen durch den Filialinspektor beruft, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er nicht davon ausgehen konnte, daß die Duldung durch den Filialinspektor mit Wissen und Billigung der Geschäftsleitung erfolgte, deren Weisungen damit unterlaufen wurden und die sich aufgrund dieser Verfälschungen auch kein wahrheitsgetreues Bild von den Erfolgen von Preissenkungsaktionen machen konnte. Damit, daß der Kläger bei Preissenkungen eine größere und bei Preiserhöhungen eine geringere als die vorhandene Stückzahl angab, verschaffte sich der Kläger nicht nur Mittel, die er entgegen den Anweisungen der Geschäftsleitung verwenden konnte, sondern konnte wertmäßig auch allfällige Warenabgänge ausgleichen und damit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei Gegenüberstellung des Wertes der zu Beginn und Ende der Periode vorhandenen Waren und der Kassa- und Wareneingänge einen Inventurerfolg vortäuschen und zu Unrecht Mankoersparnisprämien erlangen.
Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Anweisung der beklagten Partei von den Kunden liegengelassene Paragons und Kassastreifen nicht vernichtet, sondern in seinen Arbeitsmantel gesteckt, was dazu führte, daß diese Belege für den mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegervater zur Rückverrechnung eingereicht wurden. Auch wenn der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht die Absicht hatte, fremde Paragons zu sammeln und für diese eine Rückvergütung zu erlangen, sondern vorhatte, sie wegzuzwerfen, dies aber versehentlich unterlassen hat, muß ihm in diesem Zusammenhang jedenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist dieses Verhalten des Klägers dem Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG zu unterstellen. Hat aber der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt, ist gemäß § 106 Abs 2 erster Satz ArbVG das Anfechtungsbegehren ohne Prüfung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 105 Abs 3 ArbVG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 ASGG und 41, 50 ZPO.
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