6Ob1661/94•OGH 6Ob1661/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft,***** vertreten durch Dr.Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1./Dipl.Ing.Fred A*****, 2./Dipl.Ing.Christoph A***** und 3./Dipl.Ing.Siegfried T*****, alle vertreten durch Dipl.Vw.DDr.Armin Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen restl. 500.000 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1994, AZ 7 R 2/94 (ON 55), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionsbehauptung, die Beklagten hätten die örtliche Bauleitung übernommen gehabt, steht für die Zeiten bis zur Schadensfeststellung mit dem festgestellten Sachverhalt im Widerspruch.
Die Rechtsfragen nach der Zurechnung des Gehilfenverhaltens auf Geschädigtenseite ist im anhängigen Rechtsstreit gegen die als (Unterlassungs)Schädiger in Anspruch genommenen Architekten nicht aktuell.
Die Rechtsfragen nach der Mitverschuldenszurechnung bei Warnpflichtverletzungen setzt das Vorliegen einer solchen voraus.
Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt also davon ab, wieweit die - vertragliche oder außervertragliche - Verpflichtung der beklagten Architekten gegenüber der unternehmerisch am Bau interessierten Gebäudeleasingnehmerin als Vertragspartnerin, gegenüber der Bauführerin oder gegenüber der Gebäudeleasinggeberin als Bauherrin (jeweils als Zedenten der Klägerin) zur Prüfung der von einem von der Bauherrin unmittelbar mit der Statik beauftragten Zivilingenieur ausgearbeiteten Bewehrungsverlegepläne und deren Berechnungsgrundlagen reichte.
Soweit bloß eine - über die Vertragspflichten hinausgehende - tatsächlich von den Beklagten durch einen ihrer angestellten HTL-Ingenieure wahrgenommene örtliche Bauaufsicht vorlag, fehlte es an jeder Vertragspflicht der Beklagten zur Nachprüfung der statischen Berechnung; daß etwa eine iS des § 1039 ABGB ableitbare Handlungspflicht der Beklagten bestanden hätte kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet werden; schlüssige Tatsachenbehauptungen hiezu hat die Klägerin nicht aufgestellt.
Aber selbst wenn die zunächst bloß tatsächlich ausgeübte örtliche Bauaufsicht der Beklagten nachträglich im Verhältnis zwischen Gebäudeleasingnehmerin und Architekten zu deren Vertragsleistung erklärt worden wäre, hätte dies keine Verpflichtung der Beklagten zur Nachprüfung der statischen Berechnungen des mit dieser Bau-Teil-Leistung gesondert betrauten Fachmannes oder zu einer Warnung der Bauherrschaft begründet: Die Aufgaben im Rahmen der örtlichen Bauleitung, aber auch im Rahmen der sogenannten Eisenabnahme, beschränkten sich darauf, die plangemäße Einbringung der Bewehrung zu überprüfen, ohne aber dabei die Richtigkeit ihrer kanzleimäßigen Berechnung zu kontrollieren, es wäre denn ein Planungsfehler offenkundig. Daß dies der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nicht konkret behauptet und bewiesen; in ihrer Revision behauptet sie vielmehr gerade das Gegenteil. Daß der Angestellte der Beklagten einen Fehler der statischen Berechnung erkannt habe, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Die dem Angestellten der Beklagten erwachsenen Bedenken veranlaßten ihn zu einer Rückfrage beim Statiker; mit dessen Erklärung der Richtigkeit seiner Berechnung und Planung durfte sich ein mit der örtlichen Bauleitung Beauftragter vollauf zufrieden geben (zumal die Abweichungen der vorgesehen von der richtigerweise vorzusehenden Bewehrung nicht ein solches Ausmaß erreichten, daß der Verdacht eines Fehlers derart dringend gewesen wäre, daß Einschau und Nachprüfung der Berechnung geboten gewesen wären).
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