6Ob672/94•OGH 6Ob672/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hans-Dieter S*****, wider die beklagte Partei Reinhold H*****, vertreten durch Dr.Karl Safron, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 7.301,76 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29.April 1994, GZ 20 Cg 1669/93-27, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. September 1994, AZ 1 R 311/94 (ON 49), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Prozeßgericht erster Instanz hat dem auf Zahlung eines Anwalthonorars in der Höhe von 7.301,76 S gerichteten Klagebegehren stattgegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dabei nahm es - im Hinblick auf den unter der Revisionsgrenze liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes - den hinweisenden Ausspruch in seine Entscheidung auf, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dessen ungeachtet vom Beklagten erhobene Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unstatthaft, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht mit seinem Urteil entschieden hat, den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt.
Damit ist jede sachliche Überprüfung des Berufungsurteiles durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Das unzulässige Rechtsmittel war vielmehr zurückzuweisen.
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