13Os199/94•OGH 13Os199/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 c Vr 10.675/94 anhängigen Strafsache gegen Hansjörg S***** jun. wegen des Verbrechens nach § 3 a Z 2 VG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Oktober 1994, AZ 23 Bs 460/94 (GZ 26 c Vr 10.675/94-25) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Hansjörg S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Hansjörg S***** jun ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 c Vr 4221/92 wegen des Verbrechens nach § 3 a Z 2 VG rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (ON 18, S 3 a/I). In diesem Verfahren wurde er am 16.April 1994 gegen Gelöbnis enthaftet.
Am 27.September 1994 wurde S***** in dem zum AZ 20 w Vr 6643/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Gottfried K***** anhängigen Strafverfahren in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht als Zeuge vernommen. Im Anschluß an seine Zeugenaussage wurde über ihn von der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage vor Gericht und der Begünstigung nach §§ 288 Abs 1, 299 Abs 1 StGB gemäß §§ 277, 175 Abs 1 Z 1 und 3 StPO die Verwahrungshaft verhängt und seine Vorführung vor den Untersuchungsrichter angeordnet (ON 2). Dieser verhängte über S***** am 29.September 1994 zur (neuen) AZ 26 c Vr 10675/94 - auf Grund der am Vortag erfolgten Einleitung der Voruntersuchung ua wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 3 g VG - die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (S 3 verso/I; ON 5).
Dieser Beschluß blieb unbekämpft, er war längstens bis 11.Oktober 1994 wirksam (Haftfrist).
In der Haftverhandlung vom 7.Oktober 1994 dehnte der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung auf weitere Fakten aus, die ua die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anschuldigung betreffen, sich als Obmannstellvertreter der Volkssozialistischen Partei (VSP) durch Mitwirkung an Parteivorstandsbeschlüssen im Sinne des § 3 a Z 2 VG führend betätigt zu haben (ON 17 in Verbindung mit S 3 b/I). Aus diesem Grunde wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 7.November 1994 beschlossen (S 375/V und ON 22).
Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 23) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 28.Oktober 1994 zum AZ 23 Bs 460/94 (= ON 25 des Vr-Aktes) keine Folge und beschloß - mit Wirksamkeit bis zum 28. Dezember 1994 - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grunde des § 180 Abs 7 StPO.
Durch diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes erachtet sich Hansjörg S***** jun im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (ON 26), zum einen, weil seine Verhaftung in der Hauptverhandlung vom 27. September 1994 zu Unrecht erfolgt sei, zum anderen aber, weil der Haftgrund nach § 180 Abs 7 StPO mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dies insbesondere deshalb, weil der Vorwurf, das Verbrechen nach § 3 a Z 2 VG begangen zu haben, bereits Gegenstand des zum AZ 26 c Vr 4221/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Verfahrens sei, in dem der Beschuldigte jedoch gegen Gelöbnis enthaftet worden war.
Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhaftung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 27.September 1994 muß unerörtert bleiben, denn der diesbezügliche Beschluß der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes ist nicht die von der Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 1 GRBG bezeichnete Entscheidung, sondern der Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 28.Oktober 1994. Darin aber wurden neben dem vom Beschwerdeführer an sich nicht bestrittenen dringenden Tatverdacht auch die Voraussetzungen des § 180 Abs 7 StPO im Ergebnis zu Recht bejaht:
Auszugehen ist davon, daß in der Haftverhandlung vom 7.Oktober 1994 die Voruntersuchung unter anderem auf den Verdacht des Verbrechens nach § 3 a Z 2 VG ausgedehnt wurde, begangen durch führende Betätigung als Obmannstellvertreter und durch Mitwirkung an Parteivorstandsbeschlüssen der VSP, wobei auf einen aus einem anderen Verfahren (26 a Vr 7748/92 = ON 7) ausgeschiedenen Sachverhalt Bezug genommen wurde (S 373 f/V). Darnach wird dem Beschuldigten konkret angelastet, im Gefolge eines am "Führerthing" vom 17.März 1991 gefaßten Beschlusses, die bereits bestehende Volkssozialistische Partei zu unterwandern, um mit deren Hilfe die - nach der rechtskräftigen Anklageschrift im Verfahren 26 c Vr 4221/92 im Sinne des § 3 a Z 2 VG beurteilten - Zwecke der VAPO (Volkstreue außerparlamentarische Opposition) durchzusetzen, sich dadurch führend betätigt zu haben, daß er als zweiter Vorsitzender der VSP Vorstandsbeschlüsse dieser Partei (vom 29.Oktober 1992) mitunterzeichnete, die der Straffung der Organisation und der Intensivierung der Parteitätigkeit dienten (ON 7, S 111 bis 117).
Diese Anschuldigung betrifft eine strafbare Handlung, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung außerhalb des von der Anklage im Verfahren zum AZ 26 c Vr 4221/92 inkrimierten, bis zum 24.Jänner 1992 reichenden (S 377/V) Zeitraumes liegt.
Insoweit geht daher der Beschwerdeeinwand, die nunmehrigen Vorwürfe könnten, weil sie bereits alle von der Anklage erfaßt seien, nicht mehr Gegenstand einer (gesonderten) Voruntersuchung und einer darauf gegründeten Untersuchungshaft sein, ins Leere. Daran ändert nichts, daß das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung dieses neue Faktum nicht gesondert herausgestrichen, sondern vor allem auf andere - allerdings nur beispielhaft angeführte - Sachverhalte Bezug genommen hat, worüber jedoch, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, bereits eine (rechtskräftige) Anklage (in einem anderen Verfahren) vorliegt (ON 18), die einer neuerlichen, gesonderten Verfolgung entgegensteht.
Schon dieser oben näher umschriebene, der Sache nach vom Beschwerdeführer nicht bestrittene (/S 374/VII) und von der laufenden Voruntersuchung erfaßte neue Vorwurf des Verbrechens nach § 3 a Z 2 VG zieht zufolge der Strafdrohung die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 7 StPO nach sich, von der nur abgesehen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen der Ausschluß sämtlicher in Abs 2 des § 180 StPO angeführten Haftgründe anzunehmen ist. Dies hat aber das Oberlandesgericht mit insoweit zutreffender Begründung zu Recht verneint. Der dagegen erhobene Einwand der Verteidigung versagt schon deshalb, weil er abermals von einer Identität der in der Anklage enthaltenen mit den nunmehr in Voruntersuchung gezogenen Fakten ausgeht. Soweit die Beschwerde sich auch umfassend gegen den eingangs genannten Vorwurf der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB wendet, scheitert dies im Grundrechtsbeschwerdeverfahren daran, daß diese Tat nicht zur Begründung der gemäß § 180 Abs 7 StPO aufrecht erhaltenen Untersuchungshaft herangezogen wurde.
Da somit eine Verletzung des Hans Jörg S***** jun im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht festgestellt werden konnte, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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