OGH 10ObS279/94

10ObS279/94Tribunal Superior19 de dez. de 1994

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OGH 10ObS279/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Friedrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Csoklich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1994, GZ 32 Rs 68/94-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.November 1993, GZ 14 Cgs 237/93g-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise umgewürdigt hätte; es übernahm vielmehr die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze. Die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen daher nicht vor.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (vgl SSV-NF 5/120; bei anderem Sachverhalt SSV-NF 6/35), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen ist das Heben von Getränkekisten eine untypische Nebentätigkeit eines Brauerei-Kundenberaters und - Außendienstmitarbeiters, die keinen speziellen Berufsschutz iSd § 273 Abs 3 ASVG aF zu begründen vermag.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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