OGH 8ObA307/94(8ObA308/94)

8ObA307/94(8ObA308/94)Tribunal Superior15 de dez. de 1994

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OGH 8ObA307/94(8ObA308/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Friedrich T2.) Oswald Tbeide vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C*****Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen brutto S 59.484,63 sA, und brutto S 122.131,32 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1994, GZ 6 Ra 23, 24/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Februar 1994, GZ 46 Cga 267/93b, 46 Cga 268/93z-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.630,-- (davon S 605,-- USt) und die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.260,-- (darin S 1.210,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Beweisrüge (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt entfernt (P I 3), ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und hierauf daher nicht einzugehen.

Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist noch zu erwidern:

Bereits in der Entscheidung vom 29.5.1991, 9 ObA 93/91, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß § 17 des Kollektivvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe nur eine Grundlage dafür bietet, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammenzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als 120 Tage unterbrochene Dienstverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Es ist somit ein Gesamtgünstigkeitsvergleich der gesetzlichen Abfertigungsregelgung des ArbAbfG mit der Abfertigungsregelung des Kollektivvertrages anzustellen und nicht - wie die Kläger wünschen - einzelne, isoliert betrachtet günstigere Tatbestandsmerkmale der insgesamt ungünstigeren Regelung in die günstigere Abfertigungsvariante noch zusätzlich einzubeziehen (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 203 f). Da die gesetzliche Abfertigungsregelung insgesamt evident günstiger ist als eine der Fassungen des Kollektivvertrages und die Kläger gegenteiliges auch gar nicht behauptet haben, erübrigt es sich darauf einzugehen, welche Fassung des Kollektivvertrages (die von 1979 oder die geltende Fassung) heranzuziehen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Da die Kläger für die Kosten der beklagten Partei nicht solidarisch haften waren ihnen diese in der Relation der jeweiligen Streitwerte (etwa 1:2) aufzuerlegen.

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