OGH 13Os194/94

13Os194/94Tribunal Superior14 de dez. de 1994

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OGH 13Os194/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Gerhard J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. September 1994, GZ 33 Vr 868/94-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred Gerhard J***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Angelastet wurde ihm, in Linz durch Einschlagen der Fensterscheiben von Personenkraftwagen am 20. und 21.April 1994 jeweils einen Diebstahl ausgeführt (Beute eine Sonnenbrille im Wert von 70 S, 12 S Bargeld und ein Schlüsselbund bzw eine Garagentorfernsteuerung im Wert von ca 2.000 S) und am 21.April 1994 einen weiteren versucht (I.) sowie ihm dabei zugekommene Urkunden (Führer- und Zulassungsschein sowie Blutspenderausweis aus dem Einbruchsdiebstahl vom 21.April 1994 und Werkstättenrechnungen aus jenem vom 20.April 1994) unterdrückt zu haben (II.).

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die die Täterschaft des Angeklagten bestreitet, geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Undeutlichkeit und Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Einbruchsdiebstahl vom 20.April 1994 (I./2.), weil diese auf Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen Markus S***** und der Verantwortung des Angeklagten bezüglich dessen Nächtigung vom 20. auf den 21.April 1994 in einer Notschlafstelle nicht eingehe. Das Erstgericht hat sich jedoch gerade mit dem Umstand, ob der Angeklagte diese Nacht in der Notschlafstelle verbracht hat, ausreichend auseinandergesetzt und der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten aus einer Reihe von im Urteil wiedergegebenen Gründen (und nicht bloß gestützt auf die Aufzeichnungen über die Nächtigungen in der Notschlafstelle) in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 258 Abs 2 StPO) den Glauben versagt (US 8 und 9). Diese Überlegungen finden jeweils ihre Stütze in den dazu durchgeführten Beweisen. Die Argumentation der Beschwerde beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf Möglichkeiten eines anderen Sachverhaltsablaufs. Das Schöffengericht hat die aufgenommenen Beweise diesbezüglich jedoch den Denkgesetzen entsprechend verwertet. Die bloß die Beweiswerterwägungen der Tatrichter bekämpfenden Beschwerdeausführungen vermögen auf diese Weise formelle Begründungsmängel nicht nachzuweisen.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zum Einbruchsdiebstahl und -versuch vom 21.April 1994 (Donautal-Garage, I./1.). Auch in diesem Zusammenhang versucht die Mängelrüge lediglich den Beweiswert der Zeugenaussagen, auf die sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, zu bestreiten. Den Beschwerdebehauptungen zuwider ergeben sich aus den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten, vor allem zu entscheidungswesentlichen Umständen (also zu jenen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage und die Unterstellung der Tat unter das Gesetz maßgebend sind), keinerlei Widersprüche, was den Inhalt der am Tatort aufgefundenen und vom Schöffengericht dem Angeklagten zugeordneten Tasche sowie jene Gegenstände betrifft, die er zur Zeit seiner Betretung bei sich trug. Es ist Aufgabe der Beweiswürdigung des Tatgerichtes zu beurteilen, ob Zeugenaussagen die Verantwortung eines Angeklagten zu widerlegen vermögen. Wird dies, wie hier (siehe US 9 bis 11), aus den Beweisergebnissen logisch ableitbar begründet (wobei diese Schlüsse den Denkgesetzen folgend keineswegs die allein möglichen sein müssen), dann ist das Schöffengericht seiner gesetzlichen Begründungspflicht nachgekommen. Beschwerdebehauptungen des Inhalts, Zeugenaussagen wären nicht in der Lage, die Verantwortung eines Angeklagten zu entkräften, versuchen lediglich - gelingt es ihnen nicht, logische Mängel den Schlußfolgerungen des Tatgerichtes aufzuzeigen - in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Gerade dies unternimmt die Mängelrüge jedoch im vorliegenden Fall, indem sie unter besonderer Betonung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers dessen vom Erstgericht bereits abgelehnter Verantwortung im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zum Durchbruch verhelfen will.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf den Hinweis, aus den zur Mängelrüge vorgebrachten Umständen wären erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen Feststellungsgrundlagen des angefochtenen Urteils abzuleiten. Die Ausführungen zur Mängelrüge können aber auch unter diesem Aspekt keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen und auch nicht auf aktenkundige Beweisergebnisse hinweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ergibt (§ 285 i StPO).

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