1Ob1682/94•OGH 1Ob1682/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bianca W*****, wegen Sonderbedarf, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch seine Mutter Gudrun W*****, diese vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 16.September 1994, GZ 1 R 375/94-50, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird zurückgewiesen. Einerseits liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) andererseits ist das Rechtmittel verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 16.September 1994 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 4.November 1994, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen Vaters, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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