OGH 12Os164/94

12Os164/94Tribunal Superior1 de dez. de 1994

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OGH 12Os164/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut V***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 31.Mai 1994, GZ 11 b Vr 220/93-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Helmut V***** wurde der Vergehen (I) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB und (II) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen - Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida hat er in der Zeit zwischen 30.März und Juni 1992 in Langenzersdorf, Stockerau und Wien fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er unverhältnismäßig Kredit benutzte und Geschäfte abschloß, die mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch standen, insbesondere durch Warenbestellungen bei den Firmen S***** und C***** sowie durch die Anmietung eines Geschäftslokales gegen Zusicherung einer Ablöse von 35.000 S an Hermann V*****.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO allein gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit der zur Mängelrüge (Z 5) aufgestellten Behauptung einer "Unvollständigkeit" der Urteilsgründe infolge Fehlens entsprechender Feststellungen dazu, daß der Angeklagte im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation und die "bestehenden Marktlücken realistischerweise von einer positiven Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Firma Pajo Van ausgehen konnte", wird der Sache nach kein formeller Begründungsmangel, vielmehr ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel geltend gemacht, dabei jedoch die unabdingbar gebotene Konkretisierung jener Verfahrensergebnisse unterlassen, die die reklamierten optimistischen Gebarungserwartungen des Angeklagten hätten rechtfertigen können.

Auf eine Substantiierung demgegenüber grundsätzlich negativer wirtschaftlicher Prognosekriterien läuft der weitere Einwand hinaus, der Angeklagte hätte sich hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten im Vergleich zu den Gesellschaftern der Firma S***** wegen seiner zahlreichen Vorverurteilungen "in einer wesentlich schlechteren Ausgangssituation" befunden, weshalb sich die tatrichterliche Bejahung seiner Verpflichtung zur eigenständigen Bezahlung der von ihm bei den Firmen S***** und C***** bestellten Waren als "geradezu lebensfremd" erweise. Soweit in der Beschwerdeargumentation in diesem Zusammenhang über eine hier verwehrte bloße Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus der Vorwurf unzureichender Begründung der gerügten Feststellung zum Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und der Geschäftsführung der Firma S***** anklingt, genügt der Hinweis auf die bezughabenden Begründungspassagen auf Seite 9 der Urteilsausfertigung in Verbindung mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten, wonach er zumindest hinsichtlich seiner Bestellungen bei der Firma C***** die fehlende wirtschaftliche Ingerenz der Firma S***** einbekannte (290).

Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommene Versuch, unter Hinweis auf die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente, die den Geschäftsführern der gleichfalls insolvent gewordenen Firma S***** unterlaufenen wirtschaftlichen Fehlleistungen und die Aussage des Zeugen Walter S***** über das (der äußeren Optik nach ohnedies unbestrittene) Fungieren der Firma S***** als Warenbesteller eine entsprechende Zahlungsverpflichtung allein dieses Unternehmens plausibel zu machen, vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie zur wirtschaftlichen Gebarung des Angeklagten von fundierten optimistischen Erwartungsgrundlagen und damit von urteilsfremden Sachverhaltsprämissen ausgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten überdies erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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