13Os172/94•OGH 13Os172/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragi I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen als Beteiligte nach §§ 12, 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Dragi I***** und Draginja H***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.April 1994, GZ 4 b Vr 8496/92-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Dragi I***** und Draginja H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dragi I***** und Draginja H***** als Beteiligte des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 12, 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien ab Mai 1992 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Milka S***** - welche ihren gleichlautenden Schuldspruch unangefochten ließ - dadurch, daß sie für ihren unmündigen Sohn Miroslav B***** (geboren am 6.April 1979) und Cveta T*****, die Tochter der Milka S*****, eine am 17.Mai 1992 stattgefundene Zigeunerhochzeit organisierten und weitere im Urteil detailliert beschriebene (Unterstützungs)Handlungen leisteten, dazu beigetragen, daß die gesondert verfolgte Cveta T***** ab Mai 1992 mit dem unmündigen Miroslav B***** wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternahm.
Die Nichtigkeitsbeschwerden, von Dragi I***** formell auf die Z 5, 5 a und 9 lit a und b und von Draginja H***** formell auf die Z 5 und 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt, gehen fehl. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dragi I*****:
Zu Unrecht behauptet er in der Mängelrüge (Z 5) einen Widerspruch der in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen. Ging doch der Schöffensenat eindeutig von der Annahme aus, daß Dragi I***** und Draginja H***** gewußt haben, daß die Eheschließung eines Dreizehnjährigen mit einer Vierzehnjährigen nach österreichischem Recht nicht gültig und der außereheliche Beischlaf mit einer unmündigen Person unter Strafe gestellt ist (US 8 oben). Die ohne Zusammenhang damit vom Erstgericht angestellten Überlegungen zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (US 8 unten und 9) entbehren der Tatsachengrundlage und sind daher überflüssig und unbeachtlich.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die aufwendige Hochzeitsfeier der Behauptung zum Durchbruch verhelfen möchte, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, versagt. Denn damit werden auf der Grundlage des Akteninhalts keine wesentlichen Bedenken wider die gegenteilige Urteilsannahme geweckt.
Die Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, von den schon erwähnten Tatsachenfeststellungen abweicht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Draginja H*****:
Mit der Mängelrüge (Z 5) releviert die Beschwerdeführerin zu Unrecht einen formellen Begründungsmangel hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Schlußfolgerung im Urteil, H***** habe die inkriminierten Handlungen begangen, um ihrem unmündigen Sohn und Cveta T***** den wiederholten außerehelichen Beischlaf zu ermöglichen (US 5), entspricht auf der Basis der Verantwortung dieser Angeklagten, es sei ihr bewußt gewesen, daß sie durch die Zigeunerhochzeit den Beischlaf zwischen den beiden begünstige (US 6; AS 106, 237), durchaus den Denkgesetzen. Daß diese Schlußfolgerung des Erstgerichtes nicht zwingend ist, tut ihr keinen Abbruch, weil schon eine denkmögliche einer formell ausreichenden Begründung entspricht. Im übrigen genügt - wie die Beschwerdeführerin erkennt - für die Verwirklichung des Tatbestandes bereits bedingter Vorsatz.
Die Urteilsfeststellung, daß durch das Ermöglichen der "Hochzeit" und des Zusammenlebens des Paares in einem Raum Geschlechtsverkehr zwischen den Partnern gefördert wird, ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - denkmöglich und durch den Hinweis auf das diesbezügliche Geständnis der beiden Beschwerdeführer auch mängelfrei begründet (siehe US 6).
Unzutreffend moniert die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge als Feststellungsmangel, dem Urteil sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schöffensenat von einem Rechtsirrtum der Angeklagten ausgegangen ist. Die Konstatierung in den Urteilsgründen, wonach die Tatrichter der Verantwortung der Angeklagten Dragi I***** und Draginja H***** keinen Glauben schenkten, sie hätten nicht gewußt, daß die Eheschließung eines Dreizehnjährigen mit einer Vierzehnjährigen "nach österreichischem Recht nicht gültig" und somit der außereheliche Beischlaf mit einer unmündigen Person unter Strafe gestellt werde (US 8 oben), bringt nämlich unmißverständlich die Annahme eines aktuellen Unrechtsbewußtseins zum Ausdruck. Die diese Feststellung negierende Rechtsrüge ist daher insoweit, aber auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen, in denen sie sich gegen die gar nicht festgestellte, sondern nur theoretisch erörterte Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums wendet, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die sohin teils unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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