6Ob1632/94•OGH 6Ob1632/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas W*****, vertreten durch Dr.Gerald Jahn und Dr.Arnold Gangl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Nikolaus B*****, vertreten durch Dr.Peter Schmidgruber und Dr.Filip Sternberg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 3,804.401,25 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1993, AZ 13 R 179/93 (ON 23), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Dem Beklagten war als Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem unter Denkmalschutz gestellten Bauwerk dessen Zerstörung iS des § 4 DSchG gesetzlich verboten und insofern war er zur Vornahme der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsarbeiten verpflichtet, als aus deren Unterlassung auf eine offenbare Zerstörungsabsicht zu schließen gewesen wäre. Für diese Zerstörungsabsicht genügte bedingter Vorsatz, der nach der jahrzehntelangen Untätigkeit der Eigentümer, mag sie auch mit Geldmangel begründet worden sein, anzunehmen war.
Der Kläger hat als Kaufinteressent Instandhaltungsmaßnahmen auf seine Kosten durchführen lassen.
Er hatte die Liegenschaftsmiteigentümer von seiner Absicht, Instandhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen, in Kenntnis gesetzt und der Beklagte hatte sich - im Gegensatz zu zwei seiner Miteigentümer, die zusammen die Mehrheit an Miteigentumsanteilen besaßen und in der Folge auch ihre Anteile dem Kläger verkauften - gegen die vom Kläger geplanten Instandsetzungsmaßnahmen ausgesprochen. Es fehlt jede Prozeßbehauptung, aber auch jeder Hinweis in den Beweisergebnissen dafür, daß der Kläger etwa auch nur mit einem Miteigentümer - sei es auch nur schlüssig - eine Vereinbarung des Inhaltes getroffen hätte, für ihn oder die Gesamtheit der Miteigentümergemeinschaft deren gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme der unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten, welche Verpflichtung auch vom Denkmalamt behördlich betrieben wurde, zu erfüllen.
Der Kläger war als Interessent am Kauf der Liegenschaft oder auch nur von Anteilen an dieser weder öffentlich-rechtlich noch (mangels Vereinbarung) privatrechtlich gegenüber den Eigentümern des denkmalgeschützten Bauwerkes zur Erfüllung denkmalschutzgesetzlicher Instandhaltungspflichten verbunden.
Wann nämlich der kaufvertraglich vereinbarte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten gem P VI des mit 13.Dezember 1990 datierten Kaufvertrages erfolgte, ist mangels Prozeßbehauptungen und Anhaltspunkten im Beweisverfahren offen geblieben und damit auch die weitere Frage, ab wann der Kläger als besitzausübender Käufer der Mehrheitsanteile iS des § 4 Abs 1 DSchG als verantwortlich für die Instandsetzung des unter Denkmalschutz stehenden Bauwerkes angesehen werden durfte.
Es kann daher nur davon ausgegangen werden, daß das Interesse des Klägers, der das denkmalgeschützte Bauwerk zu erwerben hoffte und in diesem Fall die denkmalschutzrechtliche Instandhaltungspflicht (mit-) zu tragen gehabt hätte, auf die Verhinderung einer Schadensausweitung am Kaufgegenstand gerichtet und in diesem Sinn rein wirtschaftlicher Natur gewesen ist. Für einen Liberalitätsakt gegenüber den Liegenschaftsmiteigentümern fehlt es an jedem Anhaltspunkt, aber auch an jeder Prozeßbehauptung.
Das wirtschaftliche Motiv des Klägers ändert nichts daran, daß er Aufwendungen aus eigenen Mitteln tätigte, zu denen kraft Denkmalschutzgesetzes die Liegenschaftseigentümer verpflichtet waren. Der Widerspruch des Beklagten ist deshalb unbeachtlich.
Insofern ist aus dem im Rahmen des Prozeßvorbringens des Klägers festgestellten Sachverhalt eine Ersatzberechtigung des Klägers gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach abzuleiten.
Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß durch den mit Mandatsbescheid iS des § 57 AVG vom 5.Juni 1991 an die "Eigentümer und außerbücherlichen Eigentümer" erlassenen Auftrag eine Solidarverpflichtung des Klägers und sämtlicher grundbücherlich eingetragener Miteigentümer zur Vornahme der damals bereits durchgeführten Instandhaltungsarbeiten nicht mehr (nachträglich) begründet werden konnte und der klageweise erhobene Anspruch - entgegen der Absicht des Berufungsgerichtes - nicht mit einem Ausgleich iS des § 896 ABGB zu rechtfertigen wäre.
Gerade deshalb ist aber der Ersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten in § 1042 ABGB begründet.
Mit der in der Revision ausgeführten Mängelrüge werden insofern keine für die Entscheidung wesentlichen Verfahrensmängel aufgezeigt, als sich die Ausführungen auf die Anspruchsableitung aus § 896 ABGB beziehen. Was aber den Rechtsgrund nach § 1042 anlangt, wurden durchaus im Rahmen des Tatsachenvorbringens des Klägers alle für die Beurteilung der Anspruchsgrundlage erforderlichen positiven und negativen Feststellungen getroffen. Der dem Ersatzbegehren zugrundegelegte Aufwand ist durch die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25.2.1992 vorgelegten und zur Verlesung gelangten Rechnungen hinreichend konkretisiert.
Die mit Berufung bekämpfte Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteils nahm das Berufungsgericht als gegeben an. Dagegen führt der Rechtsmittelwerber in der Revision nichts mehr aus. Die innerprozessuale Bindungswirkung des Zwischenurteiles reicht allerdings über dessen Begründung, daß die Prüfung der Notwendigkeit und die Angemessenheit jeder einzelnen Handwerkerleistung unter dem Gesichtspunkt der denkmalschutzrechtlichen Instandhaltungspflicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruches vorbehalten bleibt, nicht hinaus.
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