2Ob1131/94•OGH 2Ob1131/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Herbert W*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 250.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1994, GZ 3 R 248/93-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 19.November 1993, GZ 3 Cg 269/92-27, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Gegenstand des Prozesses und des Berufungsverfahrens ist ein von der klagenden Partei mit S 250.000,- bewertetes Feststellungsbegehren. Das Berufungsgericht hat in seiner, das klagsstattgebende Ersturteil bestätigenden Entscheidung zwar gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, offenbar aus Versehen jedoch die für diesen Ausspruch wesentliche Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen. Dies wird es in Ergänzung seines Urteils nachzuholen haben (1 Ob 518/94 ua).
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