OGH 10ObS215/94

10ObS215/94Tribunal Superior23 de nov. de 1994

Abrir fonte

Texto completo

OGH 10ObS215/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Anke Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1994, GZ 32 Rs 54/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.März 1994, GZ 12 Cgs 83/93w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Anrechnung von Schulzeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres kommt nicht in Betracht (Teschner/Widlar, ASVG 56. ErgLfg 1114 Anm 7 zu § 227; VwGH SVSlg 23.207, 29.218 ua; SSV-NF 3/39 = SZ 62/58; zuletzt OLG Innsbruck SVSlg 37.785). Soweit die Rechtsrüge damit argumentiert, daß der Kläger ungeachtet des gleichzeitigen Schulbesuches nicht bloß fallweise, sondern jeden Tag im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, geht sie nicht von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. EineBekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Davon abgesehen sei darauf verwiesen, daß ein bloß "familienhaftes" Beschäftigungsverhältnis die Versicherungspflicht nicht begründete (Teschner/Widlar aaO 1141).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.