4Ob1126/94•OGH 4Ob1126/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband , vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8.September 1994, GZ 3 R 100/94-14, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß des Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1973, 135 - Eskimo-Eis; ÖBl 1977, 108 - Automatischer Sendersuchlauf; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch uva). Dies gilt auch dann, wenn dem Beklagten ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch in diesem Fall kann die aus eigenem Antrieb vorgenommene Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes ein ausreichendes Indiz dafür sein, daß der Beklagte den ihm vorgeworfenen und vom Sicherungsantrag allein erfaßten Verstoß nicht wieder begehen werde. Ob das Verhalten des Beklagten im Einzelfall in ausreichender Weise eine ernstliche Willenserklärung erkennen läßt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO, wenn - wie hier - keine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (MR 1988, 18 - Wochenpost; ecolex 1992, 487; MR 1993, 226 - Sandler uva).
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