14Os157/94 (14Os165/94)•OGH 14Os157/94 (14Os165/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz J* wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 1994, GZ 7 c Vr 15.905/9311, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Krenn, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der frühere Postbedienstete Franz J* des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Darnach hat er in der Zeit von Jänner bis Oktober 1993 als Gesamtzusteller des Postamtes 1100 Wien mit dem Vorsatz, Postkunden an ihrem Recht auf Zustellung von zur Post gegebenen Sendungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er wiederholt Zeitungen und andere Massensendungen, nicht bescheinigte frankierte und unfrankierte Briefsendungen sowie zwei frankierte Postkarten in seinem Garderobekasten deponierte (US 3) und nicht zustellte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a ("in eventu Zif 10") StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er geltend macht, daß er als Postzusteller nur untergeordnete Tätigkeiten verrichtet habe, die einem in § 302 Abs 1 StGB vorausgesetzten Handeln als Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung und in Ausübung von Amtsgewalt nicht entsprächen, sodaß er auch nicht als Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB anzusehen sei. Überdies habe die Post und Telegraphendirektion durch sein Verhalten keinen Schaden erlitten.
Diese Rechtsrüge versagt.
Die Tätigkeit der Post ist, soweit es die Besorgung postspezifischer Agenden betrifft, der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch für die Beförderung von Massensendungen durch einen Zusteller der Post, der dabei mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist (Art 10 Abs 1 Z 9 BVG) und daher als Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB tätig wird (LeukaufSteininger Komm3 RN 27; ForeggerSerini, StGB5 Erl VI, jeweils zu § 302 StGB; EvBl 1987/152; RZ 1989/87).
Die festgestellte Tätigkeit des Angeklagten erschöpfte sich wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat- keineswegs in rein manipulativen und als solchen nicht tatbildmäßigen Hilfstätigkeiten, die etwa dem in der Beschwerde erwähnten Tätigkeitsbereich eines Paketverladers vergleichbar wären; vielmehr umfaßten seine Aufgaben als Zusteller spezifisch postbehördliche Vollzugsakte, die als Organhandlungen zu werten sind.
Ins Leere geht auch der Einwand, durch das Tatverhalten des Angeklagten sei der Post und Telegraphendirektion kein Schaden entstanden, hat er doch mit dem ihm angelasteten wissentlichen Befugnismißbrauch vorsätzlich eine tatbestandsmäßige Schädigung der Absender bzw Empfänger an ihren Rechten auf Beförderung bzw Zustellung der Postsendungen bewirkt (§§ 6 PostG, 142 ff, 166 ff PostO; LeukaufSteininger aaO RN 39 lit u zu § 302 StGB; EvBl 1994/125).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die Tatwiederholungen als erschwerend; als mildernd hingegen das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dem vermag der Angeklagte in seiner Berufung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen oder hinzuzufügen. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Arbeitsüberlastung und des durch die Tat bedingten Ausscheidens des Berufungswerbers aus dem Postdienst hat sich der Oberste Gerichtshof zu der begehrten Ermäßigung der Strafe nicht bestimmt gefunden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in § 390 a StPO.
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