OGH 2Ob583/94

2Ob583/94Tribunal Superior10 de nov. de 1994

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OGH 2Ob583/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder C***** Dominik, geboren ***** 1992, Sascha, geboren ***** 1990, und Goran, geboren ***** 1988, infolge Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie 6., 7. Bezirk, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 1994, GZ 47 R 450-452/94-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 29.Jänner 1994, GZ 12 P 320/93-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, die Mutter der Minderjährigen mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Zahlung vorläufigen Unterhalts zu verpflichten, zurück. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, welches den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte und den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, wurde dem Jugendwohlfahrtsträger am 15.9.1994 zugestellt.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 30.9.1994 zur Post gegeben (und langte am 3.10.1994 beim Erstgericht ein). Daraus ergibt sich, daß dieses Rechtsmittel erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erstattet wurde und daher verspätet ist. Seiner sachlichen Behandlung im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG steht der Umstand entgegen, daß die bekämpfte Entscheidung sich nicht mehr ohne Nachteil für die durch sie begünstigte Mutter der Minderjährigen abändern läßt.

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