9ObA189/94•OGH 9ObA189/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Hochsteger und Dr.Dieter Perz, Rechtsanwälte in Hallein, wider die beklagte Partei Beatrice K*****, Hausfrau, ***** , vertreten durch Dr.Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 66.164,84 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Mai 1994, GZ 13 Ra 30/94-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Juni 1993, GZ 19 Cga 184/92-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die bei der klagenden Partei beschäftigte Beklagte berechtigt, in die ihr prekaristisch überlassene leere Wohnung eine Küche einbauen zu lassen. Anläßlich eines Gespräches über die Räumung der Wohnung erklärte ihr der Geschäftsleiter der klagenden Partei, sie solle eine Aufstellung der für Geräte und Möbel in der Wohnung getätigten Investitionen bringen und sagte anschließend "das lösen wir ab." Daraufhin übergab die Beklagte der klagenden Partei im Mai 1990 eine Liste über die Investitionen (Einbaumöbel in Küche, Schlafzimmer und Vorratskammer, Küchengeräte und Anschlußgebühr für Telefon) samt detaillierter Angabe der Anschaffungskosten im Gesamtbetrag von 68.700 S. In der Folge erklärte der Geschäftsleiter der klagenden Partei der Beklagten, daß die klagende Partei die Möbel nicht ablöse; ob ein Nachmieter interessiert sei, wisse er nicht. Als daraufhin die Beklagte den Ersatz der getätigten Investitionen verlangte, erklärte die klagende Partei den Widerruf des Prekariums und forderte die Beklagte auf, die Wohnung bis 31.Juli 1990 zu räumen. Die Beklagte erklärte sich zur Räumung bereit und begehrte eine Ablöse von 40.000 S für die in der Wohnung verbliebenen Investitionen. Daraufhin teilte die klagende Partei der Beklagten mit, daß sie sich mit einem Nachmieter über die mögliche Bezahlung der Einbauten einigen könne. Am 31.Juli 1990 übergab die Beklagte der klagenden Partei die Wohnungsschlüssel. Die Investitionen verblieben in der Wohnung. Am 11.September 1990 erhob die klagende Partei gegen die Beklagte die Räumungsklage. Als der mit der Vermittlung der Wohnung betraute Immobilienmakler von dem anhängigen Rechtsstreit erfuhr, löste er der Beklagten die Einrichtungsgegenstände um 25.000 S ab, worauf im Verfahren über die Räumungsklage Ruhen eintrat. Die Weitervermietung der Wohnung ab 1.8.1990 wäre ungeachtet der für die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände geforderten Ablösesumme von 40.000 S jederzeit möglich gewesen. Mit Mietvertrag vom 18.September 1991 wurde die Wohnung zu einem Mietzins von 5.500 S vermietet. Die neuen Mieter leisteten an den Immobilienmakler für die von der Beklagten zurückgelassenen Möbel und Geräte eine Ablöse von 35.000 S.
Bei dieser Sachlage fehlt es, wie die Vorinstanzen völlig zutreffend erkannt haben, für das Begehren der klagenden Partei auf Ersatz des durch das Leerstehen der Wohnung entstandenen Ausfalls an Mietzins an jeder Grundlage. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Übergabe der Wohnung pünktlich nachgekommen und konnte aufgrund der Zusage der klagenden Partei davon ausgehen, daß - wenn schon die klagende Partei ihre ursprüngliche Zusage, die Möbel selbst abzulösen, nicht einhielt - die Einbaumöbel in der Wohnung verbleiben konnten und ihr Gelegenheit gegeben werde, sich diesbezüglich mit einem von der klagenden Partei zu benennenden Nachmieter zu einigen. Daß die klagende Partei, statt die Wohnung sofort nach Freiwerden zu vermieten, einen völlig unsinnigen und ungerechtfertigten Räumungsprozeß gegen die Beklagte anstrengte, hat sie sich selbst zuzuschreiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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