OGH 5Ob1578/94

5Ob1578/94Tribunal Superior21 de out. de 1994

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OGH 5Ob1578/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald L*****, Malermeister, ***** vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager, Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ludwig D*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24.August 1994, GZ 18 R 576/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht eine Erforschung des Parteiwillens schlechthin abgelehnt hätte. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, daß bei der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen hat. Im Anschluß daran hat das Berufungsgericht aber durchaus auf die Parteienabsicht Bedacht genommen, mag es hiebei auch (unter Zitierung älterer Rechtsprechung) die Bedeutung der Wortinterpretation überbetont haben. Im Ergebnis ist seine Vertragsauslegung aber nicht zu beanstanden:

Die Verwendung gesonderter Vertragsformulare für Büro und Wohnung spricht zunächst für die Annahme gesonderter Bestandobjekte. Damit stimmt auch der festgestellte Parteiwillen überein, weil der klagende Mieter den vom beklagten Vermieter übersandten Vertragsentwurf, in welchem Büro und Wohnung in einem einheitlichen Mietverhältnis vermietet werden sollten, ablehnte und ausdrücklich die Aufspaltung in zwei Mietverhältnisse (mit seiner Lebensgefährtin als Mitmieterin der Wohnung) verlangte. Hiemit erklärte sich der Beklagte schließlich einverstanden. Wenn er Nachteile dieser Konstruktion erst Jahre später anläßlich der Aufkündigung des Büromietvertrages durch den Kläger erkannte, so vermag dies an dem seinerzeitigen übereinstimmenden Parteiwillen nichts zu ändern und ist dies auch kein Grund für eine Korrektur (in Richtung einheitliches Bestandobjekt) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Eine solche würde eine Vertragslücke voraussetzen, die hier aber nicht vorliegt; für eine Erforschung des hypothetischen Parteiwillens bestand daher kein Anlaß (vgl zu all dem Koziol-Welser I9 91 f mwN; Rummel in Rummel § 914 ABGB Rz 4, 9 mwN).

Im übrigen sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.

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