4Ob1112/94•OGH 4Ob1112/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Keul, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28.Oktober 1993, GZ 1 R 174/93-42, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger übersieht, daß er der Beklagten ab seiner Klageänderung nur noch einen Verstoß gegen elektrotechnische Kennzeichnungsvorschriften zum Vorwurf macht, welchen er durch die Fassung des Klagebegehrens überdies auf einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der ETV 1988 (richtig: 1989 bzw im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz: ETV 1990) eingeschränkt hat. Ein allfälliger Verstoß gegen § 2 UWG, den die Beklagte dadurch begangen hätte, daß sie durch das Kabeletikett vorgetäuscht habe, daß die Leitungen "ÖVE-geprüft" sind, ist demnach vom geänderten Klagebegehren nicht mehr umfaßt. Der danach einzig und allein noch strittige Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG durch sittenwidriges Hinwegsetzen über die Kennzeichnungsvorschriften der ETV liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die in Betracht kommenden ETV 1989 und 1990 (ebenso wie die nunmehr geltende ETV 1993) in Ansehung des Prüfzeichens "ÖVE" keine bestimmte Kennzeichnung auf den elektrischen Betriebsmitteln selbst vorschreiben. Dort wird nur - jeweils im § 8 - ausgesprochen, daß elektrische Betriebsmittel, die das Prüfzeichen "ÖVE" zu Recht führen, "als den Bestimmungen des ETG entsprechend zu betrachten sind".
Daß aus der Aufschrift der Kabel entgegen § 7, letzter Satz, ETV 1989 und 1990 (nunmehr § 7 ETV 1993) der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher nicht ersichtlich waren, hat der Kläger der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Das dazu erstmals in der außerordentlichen Revision erstattete Vorbringen ist demnach als Neuerung unzulässig und unbeachtlich.
Aus diesen Erwägungen folgt bereits, daß die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der in der Zulassungsbeschwerde als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen abhängt, zumal auch die Enscheidung RdW 1989, 269 Fragen der Kennzeichnung nach der ETV nicht behandelt.
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