OGH 8ObA281/94

8ObA281/94Tribunal Superior13 de out. de 1994

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OGH 8ObA281/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gilbert P*****, Fußballer, ***** vertreten durch Dr.Christian Flick, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch den Obmann Mag.Dieter P*****, *****, dieser vertreten durch Dr.Franz Grauf, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen 200.000 S sA (Revisionsstreitwert 80.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1994, GZ 7 Ra 9/94-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. November 1993, GZ 32 Cga 127/93g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.014,14 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach § 4 Abs 1 des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (im folgenden: Regulativ) ist der Vereinswechsel eines Spielers grundsätzlich nur im Freigabeverfahren, nach Abmeldung, durch Leihvertrag gemäß den §§ 8 und 9 und in den hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen der §§ 10 bis 13 möglich. Zum Vereinswechsel im Freigabeverfahren ist gemäß § 6 Regulativ die Zustimmung des bisherigen Vereins (durch Freigabevermerk auf dem Spielerpaß) erforderlich; für die Freigabe des Spielers kann gemäß § 6 Abs 4 Regulativ eine der freien Vereinbarung unterliegende Ablösesumme gefordert werden. Der für Amateurspieler in § 7 Regulativ vorgesehene Vereinswechsel nach Abmeldung bedarf zwar nicht der Zustimmung des bisherigen Vereins, es ist aber eine einjährige Wartezeit bis zur Anmeldung beim neuen Verein vorgesehen. Der (streitgegenständliche) Vereinswechsel durch Leihvertrag ist in den §§ 8 und 9 Regulativ geregelt.

§ 8 Regulativ sieht vor, daß Spielerleihverträge jeweils nur auf die Dauer eines Jahres in der Zeit vom 5.Juli bis 15.Juli abgeschlossen werden können, wobei als letzter Tag der Leihfrist der 5.Juli des nächstfolgenden Jahres gilt. Die Spielerleihverträge sind von beiden Vereinen und dem Spieler zu unterzeichnen. Gemäß § 8 Abs 5 kann im Spielerleihvertrag zwischen dem Spieler und den Vereinen vereinbart werden, unter welchen Bedingungen der Spieler nach Ablauf des Leihvertrages erworben werden kann. Wird der Spieler vom ausleihenden Verein nach Ablauf des Leihvertrages endgültig verpflichtet, ist er nach § 6 Abs 1 Regulativ anzumelden, wobei eine Freigabevereinbarung im Sinne des § 8 Abs 5 Regulativ bei der Anmeldung den Freigabevermerk ersetzt.

Hingegen sieht § 9 Regulativ unter dem Titel "Erleichterung des Übertritts von Nachwuchsspielern" für Spieler zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 20.Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen einen Vereinswechsel ohne Zustimmung ihres Vereins vor: Ein Verein ist verpflichtet, zwischen dem 2. und 4.Juli eines jeden Jahres einen Spieler abzugeben, wenn der Verein, dem der Spieler beizutreten wünscht, mehr als zwei Spielklassen höher rangiert, jedoch mindest der Landesliga angehört, wobei für einen solchen Spieler vorerst ein Leihvertrag für die Dauer eines Jahres abzuschließen ist. Dieser Leihvertrag wird jedoch nur zwischen Spieler und ausleihendem Verein abgeschlossen; der Stammverein des Spielers ist lediglich mit bis 5.Juli zur Post gegebenem Schreiben hievon zu informieren und erhält für Verleih und endgültigen Erwerb lediglich die vom ÖFB generell für solche Fälle festgesetzte Entschädigung.

Die beklagte Partei traf am 5.Juli 1990 mit dem von seinem Vater vertretenen Kläger, der bereits seit seinem 13.Lebensjahr als Fußballer bei der beklagten Partei tätig war, folgende Vereinbarung:

".....

1. Herr Gilbert P***** verpflichtet sich, auch im Spieljahr 1990/91 dem VST-V***** als aktiver Fußballer zur Verfügung zu stehen.

2. Die Fußballsektion des VST-V***** verpflichtet sich ihrerseits, nach Ablauf des Spieljahres 1990/91 Herrn Gilbert P***** die Freigabe zu erteilen, und zwar

a) an einen höheren Verein als die Kärntner Liga oder

b) an einen Verein der Kärntner Liga bzw eines anderen Bundeslandes, wenn der VST-V***** nicht in die Kärntner Liga aufsteigt oder wenn der Spieler in einem anderen Ort außerhalb des Bezirkes Völkermarkt eine berufliche Tätigkeit aufnimmt bzw ein Studium absolviert.

3. Die Freigabe erfolgt jedenfalls im ersten Jahr auf Leihbasis. Wenn es der Spieler wünscht, stimmt der VST-V***** weiteren Verleihungen oder einer gänzlichen Freigabe in den folgenden Jahren ausdrücklich zu.

4. Der VST-V***** verpflichtet sich, den Grundsatz der Angemessenheit zu beachten und keine überhöhten Ablöseforderungen zu stellen, die dann ein Scheitern der Verleihung bzw des Vereinswechsels zur Folge haben könnten.

5. Sollte für die erste leihweise Freigabe die Ablösesumme nicht einvernehmlich festgelegt werden können und es zu Auffassungsunterschieden kommen, so werden folgende Beträge festgesetzt:

a) Bundesliga 60.000 S

b) 2.Division 45.000 S

c) Kärntner Liga und andere Vereine 30.000 S

Die Ablösesumme für weitere Verleihungen bzw für eine gänzliche Freigabe ist dem Spielniveau und Leistungsvermögen des Spielers angemessen festzusetzen, wobei dann vom Ablösebetrag 50 % dem VST-V***** und 50 % dem Spieler gebührt. ....."

Berücksichtigt man die von den Vertragsparteien zu beachtenden Regelungen des Regulativs für den Vereinswechsel des Klägers, dann konnte sich die Vereinbarung vom 5.Juli 1990, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur auf einen Vereinswechsel nach § 8 Regulativ beziehen, zu dem der Kläger die Zustimmung der beklagten Partei benötigte, nicht aber auf einen Vereinswechsel nach § 9 Regulativ, bei dem Vereinbarungen lediglich zwischen dem den Spieler "ausleihenden" bzw "erwerbenden" Verein und dem Spieler zu treffen sind und der Stammverein, der nur im nachhinein von der getroffenen Vereinbarung zu informieren ist, eine fixe Entschädigung erhält. Für einen Vereinswechsel nach § 9 Regulativ ist weder die in den Punkten 2 und 3 der Vereinbarung vom 5.Juli 1990 geregelte Freigabe durch den Stammverein erforderlich, noch kann der Stammverein ein Scheitern der Verleihung oder des Vereinswechsels durch überhöhte Ablöseforderungen herbeiführen, so daß auch die in den Punkten 4 und 5 der Vereinbarung getroffenen Regelungen und damit der gesamte, den Vereinswechsel regelnde Inhalt der Vereinbarung vom 5. Juli 1990 auf einen Vereinswechsel nach § 9 Regulativ nicht anzuwenden sind bzw ist.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen strebte der SK S***** von vornherein einen - nur mit Zustimmung des Klägers möglichen - Zwangserwerb nach § 9 Regulativ an und machte der beklagten Partei daher keine definitiven Anbote für eine Freigabe des Klägers, sondern vereinbarte mit dem Kläger zunächst eine befristete Verpflichtung nach § 9 Abs 2 und nach Ablauf eines Jahres dann die endgültige Verpflichtung nach § 9 Abs 4 und 5 Regulativ.

Dem Kläger steht daher gegen die beklagte Partei weder aufgrund der Vereinbarung vom 5.Juli 1990 ein Anspruch auf die Hälfte der vom SK Sturm an die beklagte Partei gezahlten Ablösesumme noch gar der in der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus der behaupteen Vereitelung des Zustandekommens einer Ablösevereinbarung zu.

Abschließend ist zu bemerken, daß die beklagte Partei im Schriftsatz ON 4 Seiten 2 bis 4 ausdrücklich vorgebracht hat, daß infolge des Verhaltens des durch seinen Vater vertretenen Klägers, der bereits am 12. Juni 1991 mit dem SK S***** einen Erwerb des Klägers nach § 9 Regulativ vereinbart hatte, eine Ablösevereinbarung im Sinne der Abmachung vom 5.Juli 1990 nicht habe getroffen werden können; damit sei dieser Abmachung die Geschäftsgrundlage entzogen worden und könne der Kläger keinerlei Ansprüche daraus geltend machen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat die beklagte Partei daher ein taugliches Vorbringen erstattet.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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