14Os76/94•OGH 14Os76/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Franz K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Dezember 1993, GZ 5 a Vr 5.736/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl.Ing.Franz K***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im April 1992 in Wien in seiner Eigenschaft als Magistratsbeamter der MA 21 durch Weitergabe der für die Baudienstprüfung des Magistrates der Stadt Wien vom 30.April 1992 vorgeschlagenen Prüfungsfragen an die Kandidatin Dipl.Ing.M***** Z***** mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Überprüfung des Fachwissens von Bewerbern zur Aufnahme in den Dienst bei der Baubehörde zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich bei der Auswahl und Weiterleitung von Prüfungsfragen mitzuwirken, wissentlich mißbraucht.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf (ergänzende) Einvernahme des Zeugen Dipl.Ing.P***** moniert, geht fehl. Denn davon, daß die Zeugin Z***** den Dipl.Ing.S***** zunächst deckte - was durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen werden sollte - und erst in der Hauptverhandlung belastete, sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen und haben dies in ihren beweiswürdigenden Überlegungen auch mit berücksichtigt (US 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist gleichfalls nicht stichhältig. Die festgestellte Tatzeit (Anfang April 1992) steht - der Beschwerdeargumentation zuwider - sowohl mit den Konstatierungen über den Zeitpunkt der Auswahl der in Betracht kommenden Prüfungsaufgaben durch Dipl.Ing.P***** (31.März 1992: US 5 und S 230) wie auch mit den Angaben der Zeugin Z***** über deren Erhalt (13. oder 14. Kalenderwoche = 23.März bis 3.April 1992: S 37, 231) in Einklang. Die zögernde Herausgabe von Beweisunterlagen durch Z***** und ihr psychisch angegriffener Zustand vermögen ebensowenig (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken wie der Versuch des Beschwerdeführers, darzulegen, welche theoretischen Möglichkeiten der Zeugin sonst noch offen gestanden wären, um in den Besitz der Prüfungsfragen zu gelangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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