9ObA174/94•OGH 9ObA174/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Angelika M*****, Verkäuferin,***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Nordketten-Warenversand und Handels GesmbH, Anichstraße 29, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 77.238,22 brutto sA (im Revisionsverfahren S 76.817,35 brutto abzüglich S 4.369,30 netto sA) und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN S 30.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1993, GZ 5 Ra 201/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. August 1993, GZ 46 Cga 44/93h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
7. 605 (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Die beklagte Partei hat ihre passive Klagelegitimation vorerst nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugestanden, daß die Klägerin in der Buchhandlung der beklagten Partei beschäftigt war (S 8). Tatsächlich arbeitete die Klägerin in der "Nordketten-Buchhandlung" in Innsbruck, Anichstraße 29. Der Unternehmensgegenstand der beklagten Partei ist der Buchhandel am Sitz Innsbruck, Anichstraße 29. Soweit die beklagte Partei letztlich einwendete, die wahre Arbeitgeberin der Klägerin sei nicht sie sondern die Nordketten-Buchhandlung GesmbH mit demselben Geschäftsführer und dem selben Sitz in Innsbruck, Anichstraße 29, gewesen (S 63), entbehrt dieser Einwand jeglicher relevanten Grundlage, zumal weder von der beklagten Partei noch von dieser Gesellschaft eine Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung erfolgt ist. Da beide Gesellschaften am selben Sitz mit selber Etablissementbezeichnung Buchhandel betreiben, wäre es, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, an diesen Gesellschaften gelegen, ihre Arbeitgebereigenschaft offenzulegen; ein nachträgliches Jonglieren zum Zwecke der Vereitelung der berechtigten Ansprüche der Klägerin ist unbeachtlich. Diese hätte vielmehr mangels Offenlegung ihre Ansprüche gegen beide Gesellschaften geltend machen können, sohin auch gegen die beklagte Partei. Darauf, welche Gesellschaft die Gebietskrankenkasse anläßlich der Nachmeldung durch die Klägerin als Arbeitgeber anführte, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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